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Das Steueramt will sämtliche privaten Telefonate sehen
Eine Wochenaufenthalterin will weiterhin in Graubünden steuerpflichtig bleiben. Damit die Studentin das darf, muss sie tiefe Einblicke in ihr Privatleben gewähren.
Kopien sämtlicher Telefonrechnungen mit den angerufenen Nummern,
Kopien ihrer privaten Agenda und all ihrer Bankkonten: Was eine 25-jährige
Bündnerin dem kantonalen Steueramt vorlegen muss, hat die Studentin
schockiert. «Ich kann nicht glauben, dass die Behörden derart persönliche
Daten einfordern dürfen. Und dann noch für ein ganzes Jahr.»
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Quelle: Tages-Anzeiger, 14. März 2014
Empfangsgebühren: Doppelte Abgabe für Wochenaufenthalter
Wer heute eine Zweitwohnung besitzt, etwa ein Ferienhaus oder ein
Studio als Wochenaufenthalter, und dort ein Radiogerät oder einen Fernsehapparat
hat, der muss in gewissen Fällen nicht nur für seinen Hauptwohnsitz,
sondern ein zweites Mal auch für die Zweitwohnung
Empfangsgebühren bezahlen.
Dies hat das Bundesgericht in seinem neuen Entscheid
BGE 2C_195/2013 vom 1. November 2013 bekräftigt.
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Quelle: Neue Zürcher Zeitung, 22. November 2013
Wie man als Grenzgänger die Ventilklausel umgeht
Grenzgänger kommen vermehrt auch aus weiter entfernten Ländern. So
reisen vermehrt auch osteuropäische Staatsbürger in der Schweiz als
Grenzgänger ein. Aus Ungarn
waren letztes Jahr 109 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Grenzgänger
in der Schweiz gemeldet; 32 kamen aus der Tschechischen Republik und
47 aus Polen. Als Grenzgänger sind diese Arbeitnehmer lediglich verpflichtet,
einmal pro Woche an ihren Wohnort
zurückzukehren. «Ein polnischer Arzt mit Wohnsitz in Warschau könnte
also im Universitätsspital Basel arbeiten, in Basel als
Wochenaufenthalter leben und
wäre so von der Ventilklausel nicht betroffen», sagt Jürgen Walpen vom
Bundesamt für Migration. Einmal pro Woche müsse er jedoch zurück nach
Warschau. «Ob der Grenzgänger das tatsächlich tut, wird nicht systematisch
überprüft. Nur bei Hinweisen», sagt Martin Schütz vom Justiz- und Sicherheitsdepartement
Basel-Stadt.
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Quelle: Basler Zeitung, 9. April 2013
Bundesgericht: Schlieren wollte Wochenaufenthalter zur Hinterlegung des Heimatscheines zwingen
Anstelle einer kostenlosen Feststellungsverfügung "betreffend dem steuerlichen Wohnsitz" sandte die Gemeinde Schlieren einem Wochenaufenthalter eine Verfügung, welche ihn verpflichtete, sich innert 2 Wochen durch Hinterlegung des Heimatscheines in Schlieren anzumelden. Dafür erhob sie gleichzeitig Gebühren von Total CHF 237.00.
Der Wochenaufenthalter wollte seinen zivilrechtlichen Wohnsitz nicht nach Schlieren verlegen und erhob gegen die Verfügung Einsprache beim Bezirksrat Dietikon und danach Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und hob die angefochtene Verfügung auf.
Die Gemeinde Schlieren, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur.
Rolf Benz, akzeptierte den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich nicht und erhob Beschwerde beim Bundesgericht. Doch auch dieses
stellte sich hinter den Wochenaufenthalter und das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich. Nach über einem Jahr fand damit ein weiteres sinnloses
Verfahren auf Kosten der Steuerzahler ein Ende.
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Bundesgericht, Urteil 2C_919/2011
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K-Tipp: Wochenaufenthalt trotz festen Jobs (17.03.2012)
Quelle: wochenaufenthalt.info, Schweizerisches Bundesgericht, 9. Februar 2012
Quelle: www.srf.ch/play/tv, 22. Februar 2012
Wie sich Reiche vor Steuern drücken
Ein hochrangiger Zürcher Banker hat ein Scheindomizil im steuergünstigen Wollerau SZ, aber niemand schreitet ein. Dem Staat entgehen durch solche Fälle Millionen.
Nur ein Sofa und eine Lampe mit Zeitschaltuhr hat der Kadermitarbeiter
einer grossen
Schweizer Bank im Wohnzimmer. Keinen Fernseher, kein Telefon, kein
Radio. Vor der Küche seiner 3½-Zimmer-Mietwohnung in Wollerau SZ stehen
ein dunkler Tisch und vier Stühle – Marke Ikea. Die Küche selbst ist
nur mit drei Gläsern ausgerüstet. Offenbar kommt der Banker, der sich
um vermögende Kunden kümmert, ohne Teller, Tassen, Messer, Löffel und
andere Küchenutensilien aus. Schränke sowie Kühlschrank und Gefrierfach
sind leer. Einziges Möbelstück in der Küche: eine Lampe. Ähnlich karg
präsentiert sich das Schlafzimmer. Am Boden liegt eine Matratze. Daneben
steht eine weitere Stehlampe mit Zeitschaltuhr. So sieht der
Lebensmittelpunkt eines hochrangigen
Schweizer Bankers aus.
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Quelle: www.beobachter.ch, 27. April 2011
Bundesgericht: 27 Jahre lang Wochenaufenthalter
Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein 58-jähriger Wochenaufenthalter, der seit 27 Jahren im Kanton Zürich als Wochenaufenthalter angemeldet ist, seinen steuerrechtlichen Wohnsitz nicht in den Kanton Zürich verlegen muss.
Der 58-jährige meldete sich am 9. Oktober 1980 im Kanton Zürich als
Wochenaufenthalter an. Er bewohnt im Kanton Zürich eine selbst möblierte
1-Zimmer-Wohnung. Die Wochenende verbringt er, zusammen mit seiner Schwester,
in einer gemieteten 4-Zimmerwohnung mit 940 m² Umschwung. Im weiteren
ist er aktives Mitglied im örtlichen Pistolenklub.
Zusammenfassend
hat der Beschwerdeführer mehrere Umstände nachgewiesen, welche deutlich
darauf hinweisen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen
am Ort befindet, wo er seine Wochenenden verbringt. Das Bundesgericht
hat die Beschwerde des Wochenaufenthalters gegen den Kanton Zürich gutgeheissen
und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufgehoben.
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Bundesgericht, Urteil 2C_397/2010
Quelle: Schweizerisches Bundesgericht, 6. Dezember 2010
Wochenaufenthalter - die Krux mit den Steuern
Beobachter Ratgeber auf DRS 3: Wochenaufenthalter haben zu mehreren
Orten eine Beziehung. Doch bei welcher Gemeinde muss man nun Steuern
zahlen? Kann man seinen Wohnsitz frei wählen, und was ist zu tun, wenn
die Einwohnerbehörden den Status als Wochenaufenthalter nicht anerkennen
wollen?
Beobachter-Experte
Jürg Keim steht Red und Antwort. »
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Quelle: www.drs3.ch, 24. März 2010
Gravierende Auswirkungen: Interkantonale Doppelbesteuerung nach dem Regime des Bundesgerichtsgesetzes
Das in der Bundesverfassung verankerte Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bezweckt, dass ein Steuerpflichtiger nicht von mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu ähnlichen Steuern herangezogen wird. Das neue Bundesgerichtsgesetz erschwert es dem Bürger, sich gegen diese Doppelbesteuerung zu wehren.
Auf den 1. Januar 2007 ist das neue Bundesgerichtsgesetz in Kraft getreten und hat das Organisationsgesetz (OG) ersetzt. Anlässlich der Gesetzesrevision haben sich im Bereich der interkantonalen Doppelbesteuerung gravierende Veränderungen ergeben. Nach dem alten Recht war es möglich, das Bundesgericht bei einer vorliegenden interkantonalen Doppelbesteuerung direkt anzurufen. Seit dem 1. Januar 2007 ist dies nicht mehr möglich, was für die Steuerpflichtigen, die mit einer interkantonalen Doppelbesteuerung konfrontiert sind, erhebliche Nachteile mit sich bringt.
Quelle: www.veb.ch, Martin Loosli, 3. Februar 2010
Arbeitslos: Wo müssen sich Wochen-Aufenthalter anmelden?
Ich wohne in Luzern, bin aber in Zürich Wochenaufenthalter. Wo kann
ich mich arbeitslos melden?
Als Wochenaufenthalter können Sie wählen:
Entweder Sie melden sich bei der zuständigen Amtsstelle an Ihrem Wohnort
oder am Ort Ihres Wochenaufenthaltes. Der gewählte Ort ist dann auch
für die Beratungs- und Kontrollgespräche zuständig. Am besten entscheiden
Sie sich für den Ort, an dem Sie eine Stelle suchen. Ist dies Zürich,
müssen Sie nachweisen, dass Sie Wochenaufenthalter sind.
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Quelle: www.ktipp.ch, 26. Oktober 2009
Bundesrat Ueli Maurer ist Wochenaufenthalter in Münsingen
SVP-Bundesrat Ueli Maurer hat in Münsingen (Kanton Bern) eine Attikawohnung gemietet. Deshalb muss der Magistrat neu auch im Aaretal einen Teil seines Bundesratslohns versteuern. Viel ist es nicht, aber immerhin.
Offiziell hat sich Ueli Maurer noch nicht in der Gemeinde Münsingen als Wochenaufenthalter angemeldet. Wie Nachbarn berichten, brennt in seinem neuen Domizil in der Überbauung Hölzliacker jedoch bereits regelmässig Licht.
Quelle: www.bernerzeitung.ch, 11. August 2009
Die Familie zählt mehr als die Arbeit
Eine grosse Wohnung allein ist kein ausreichender Grund, um einen Wochenaufenthalter am Arbeitsort für steuerpflichtig zu erklären. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Mit Stellenantritt als Dozent an der Luzerner Hochschule für Technik und Architektur in Horw LU mietete ein heute 46-jähriger Mann aus dem Kanton Zug eine 4-Zimmer-Wohnung an seinem neuen Arbeitsort. Gleichzeitig meldete er sich als Wochenaufenthalter in Horw an. Seine Steuern bezahlte er aber weiterhin im steuergünstigen Kanton Zug. » weiter
Quelle: www.ktipp.ch, 18. Oktober 2008
Reparaturen in der «Üsserschwyz» nicht erwünscht
Wer sein Fahrzeug im Wallis vorführt, braucht bei Nachbesserungen den Segen einer Garage aus dem gleichen Kanton. Simon Arnold aus Ried-Brig VS ist Wochenaufenthalter im Kanton Aargau. Ende Oktober musste er seinen Peugeot beim Strassenverkehrsamt vorführen. Das machte er in seinem Heimatkanton Wallis, wo das Auto zugelassen ist. » weiter
Quelle: www.ktipp.ch, 1. Dezember 2008
Datenschutz: Abklärung von Wochenaufenthalt
Gemeinden müssen die Melde- und Steuerpflicht ihrer Einwohnerinnen
und Einwohner abklären. Die Informationen, die sie dazu beschaffen müssen,
müssen verhältnismässig sein.
Zu den Aufgaben von Gemeinden gehören
Abklärungen der Melde- und Steuerpflicht ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.
Die damit verbundene Beschaffung von Informationen muss dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit entsprechen (§ 8 Abs. 1 IDG). Die Fragen dazu
müssen somit geeignet sein, die Melde- und Steuerpflicht abzuklären,
und die einverlangten Angaben dürfen nicht über den Umfang des Notwendigen
hinausgehen, sie müssen also erforderlich sein. »
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Quelle: Datenschutzbeauftragter Kanton Zürich, 1. Oktober 2008
Kanton Aargau verliert schon wieder vor Bundesgericht
Das Schweizerische Bundesgericht hat bereits zum dritten Mal Beschwerden von Wochenaufenthaltern gegenüber dem Kanton Aargau gutgeheissen. Nach den Entscheiden 2P.179/2003 und 2P.180/2003 urteilte das Bundesgericht im Entscheid 2C_112/2007 ebenfalls zu Gunsten des Wochenaufenthalters und hob damit das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau wieder auf.
Quelle: www.wochenaufenthalt.info, 11. September 2007
Wo bezahlen Wochenaufenthalter Steuern?
Der Status des Wochenaufenthalters kann für Steuerpflichtige aus fiskalischer Sicht von Vorteil sein, dann z. B. wenn sie sich in zwei verschiedenen Kantonen aufhalten bzw. arbeiten und ihr Einkommen im steuergünstigeren Kanton deklarieren möchten. Allerdings gibt es dabei einige Punkte zu beachten. » weiter
Quelle: Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner, August 2007
Datenschutz: Nicht verhältnismässige Angaben
Die Angaben über Wochenaufenthalter bei der Einwohnerkontrolle dürfen
den Umfang des Notwendigen nicht übersteigen. Nicht gefragt werden
darf nach den Zahlen der letzten Steuerveranlagung,
nach der Anzahl der Zimmer der Mietwohnung, nach Name,
Vorname und Geburtsdatum des Konkubinatspartners, nach Name, Vorname,
Adresse und Geburtsdatum der nächsten Familienangehörigen sowie nach
Mitgliedschaften in Vereinen sowie nach deren Name
und Ort des Vereins. Diese Angaben sind allesamt nicht erforderlich
und daher unverhältnismässig.
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Tätigkeitsbericht 2005
Quelle: Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich, Juni 2006
Wochenaufenthalt: Radio und TV bezahlen?
Ich bin neu Wochenaufenthalter in Bern, wo ich studiere. Meinen Wohnsitz habe ich aber weiterhin bei den Eltern in St. Gallen. Da bezahlen wir auch die Radio- und Fernsehkonzession. Muss ich diese jetzt auch in Bern zahlen?
Grundsätzlich müssen alle Haushalte, in denen betriebsbereite Radio- und/oder Fernsehgeräte stehen, Empfangsgebühren (auch Konzession genannt) zahlen. Grundlage ist das Radio- und Fernsehgesetz. Die Zahlungspflicht besteht, egal, wie häufig man fernsieht, ob man in- oder nur ausländische Sender empfängt, ob man dazu einen Kabelanschluss, eine Parabol- oder eine Zimmerantenne benutzt. » weiter
Quelle: www.beobachter.ch, 18. August 2005
Steuerflüchtling wider Willen
Wochenaufenthalter haben zu mehreren Wohnorten eine Beziehung. Doch welcher Ort darf Steuern kassieren? Dafür gibts einige Richtlinien.
Zürich ist die heimliche Hauptstadt Graubündens. An der Limmat wohnen – wenigstens unter der Woche – mehr Bündner als in Chur. Am Wochenende ziehts viele von ihnen zurück in die Berge. Vor allem in den Wintermonaten, wenn die dicke Nebeldecke über dem Zürichsee selbst sonnigen Gemütern zusetzt. Zu den Heimwehbündnern zählt sich auch Roland Deflorin: «Seit 2000 wohne und arbeite ich in Zürich. Ich kehre aber fast jedes Wochenende zurück.» Aus diesem Grund hat sich Deflorin in Zürich als Wochenaufenthalter angemeldet. In Graubünden wohnt er bei den Eltern. Das ging problemlos – bis im Herbst 2003. «Dann musste ich beim Zürcher Steueramt antraben, wo ich regelrecht ausgequetscht wurde», erinnert er sich. » weiter
Quelle: www.beobachter.ch, 22. Juli 2004
Wochenaufenthalter: Im Visier der Steuerfahnder
Die Wochenaufenthalter geraten unter Druck: Immer mehr Städte verlangen, dass sie an ihrem Arbeitsort Steuern zahlen. Strukturschwache Regionen haben das Nachsehen.
Regelmässig zum Jahresende platzt die Schwyzer Gemeinde Freienbach aus allen Nähten. Neuzuzüger lassen sich dann jeweils auf der grünen Wiese, auf Baustellen, in Scheunen, Industriegebäuden, Restaurants oder Hotels nieder. Auch ist es schon vorgekommen, dass gleich mehrere Familien in einer einzigen Einzimmerwohnung hausten. » weiter
Quelle: www.beobachter.ch, 5. Februar 2004
Jagd auf Steuerzahler
Die Frage, wo sich der Lebensmittelpunkt einer Person befindet, ist umstritten. Vor allem in den grösseren Städten, wo Tausende von so genannten Wochenaufenthalter leben – davon soll es in der ganzen Schweiz etwa 100'000 geben. Ein Wochenaufenthalter lebt beispielsweise im Kanton Graubünden, arbeitet aber in Zürich, wo er während der Woche wohnt. Üblicherweise muss er seine Steuern an seinem Wohnsitz zahlen. » weiter
Quelle: www.selezione.ch, Februar 2004
Wochenaufenthalt: Wo muss das Einkommen versteuert werden?
Ich bin ledig und noch dort angemeldet, wo ich aufgewachsen bin. Unter der Woche wohne ich an meinem Arbeitsort in einem anderen Kanton, kehre an den Wochenenden aber regelmässig zu meinen Eltern zurück. Dürfen die Behörden am Arbeitsort verlangen, dass ich mich bei ihnen anmelde und Steuern bezahle?
Die Steuerbehörden in der Schweiz knüpfen die Steuerpflicht natürlicher Personen primär an den Wohnsitz. Als so genanntes Steuerdomizil gilt jener Ort, an dem sich die steuerpflichtige Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Das heisst aber nicht, dass der Bürger frei wählen darf, wo er Steuern bezahlen will. Für das Steuerdomizil einer Person kommt es vielmehr darauf an, an welchem Ort sich tatsächlich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. » weiter
Quelle: www.beobachter.ch, 10. Juni 2002
Datenschutz: Abklärungen für Wochenaufenthalt
Betroffene Personen hatten beanstandet, dass in Formularen zur Abklärung des Wochenaufenthalts zu viele Daten erhoben würden (siehe bereits Tätigkeitsbericht 1995).
Zur Abklärung der Melde- und Steuerpflicht darf die Gemeinde Fragen über die Gründe für die Anmeldung als Wochenaufenthalter/ in und die Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes stellen. Weiter darf sie fragen, wie lange der Wochenaufenthalt voraussichtlich dauern wird, wie häufig eine Rückkehr an den Wohnort erfolgt und in welcher Gemeinde die Steuern bezahlt werden. Zulässig sind auch Fragen nach den persönlichen Beziehungen zu Wohnort und Wochenaufenthaltsort (Beziehungen zu Ehegatten bzw. Lebenspartner/in, zu Kindern, zu Eltern bzw. Geschwistern, zum Freundes- und Bekanntenkreis) und zur Wohnsituation an den beiden Orten (Wohneigentum, Mietwohnung, möbliertes Zimmer, zur alleinigen Benützung oder mit anderen Personen). Ebenfalls verhältnismässig sind Fragen zur Erwerbstätigkeit (selbständig oder unselbständig unter Angabe der Betriebsstätte bzw. des Arbeitsortes und Arbeitgebers) oder zu einer aktuellen Ausbildung (Studium, Lehre usw.), deren voraussichtlicher Dauer und der Ausbildungsstätte.
Nicht gefragt werden darf hingegen, mit welchem Verkehrsmittel die Fahrten zwischen Wohnort und Wochenaufenthaltsort zurückgelegt werden, wie viele Zimmer die Mietwohnung hat, ob es sich um eigene oder vom Vermieter zur Verfügung gestellte Möbel handelt oder wo sich der Hausarzt und Zahnarzt befinden. Auch Fragen zu Mitgliedschaften in Vereinen, zu Freizeit- oder politischen Aktivitäten und zur Arbeitsplatzsituation (wie z.B. Dauer des Arbeitsweges, gewähltes Verkehrsmittel, Beschäftigungsgrad) sind nicht erforderlich und daher unverhältnismässig.
Ergeben sich im Einzelfall Unklarheiten, kann die Gemeinde
bei der betroffenen Person weitere Auskünfte einholen, soweit dies notwendig
ist. Auch kann die Richtigkeit einzelner Angaben stichprobenweise überprüft
werden. Eine Umfrage über die Praxis der Gemeinden in der Schweiz ergab
ein uneinheitliches Bild. Wir haben deshalb einen
Fragebogen entworfen und interessierten
Kreisen zu einer Vernehmlassung zugestellt. Anschliessend diskutierten
wir den Entwurf mit dem Verband der Steuerämter des Kantons Zürich,
dem Steueramt der Stadt Zürich und dem kantonalen Steueramt weiter;
daraus ergab sich ein Muster-Fragebogen, den wir den Gemeinden für die
standardmässig durchzuführenden ersten Abklärungen empfohlen haben.
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Tätigkeitsbericht 2000
Quelle: Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich, Juni 2001
Kontrolltelefonate an Wochenaufenthalter
Wochentags Wohnen und Arbeiten in der Grossstadt, am Wochenende dann nach Hause in den steuergünstigen Nachbarkanton. Das praktizieren viele echte und vermeintliche Wochenaufenthalter. Oft wollen es die Steuerbehörden aber genau wissen.
Steuerpflichtig ist man normalerweise an seinem Wohnsitz. Wenn mehrere Wohnsitze vorhanden sind, am «Lebensmittelpunkt», wie es in entsprechenden Gesetzen und Verordnungen heisst. Konkret also dort, wo man die meiste private Zeit, insbesondere die Wochenenden, verbringt. Man darf also nicht einfach wahlweise den steuergünstigeren Wohnsitz zum offiziellen Domizil erklären, auch wenn dies häufig versucht wird. » weiter
Quelle: www.ktipp.ch, 1. Juni 2001
Kehrichtgebühren - Doppelte Abfallkosten für Wochenaufenthalter
Tausende Wochenaufenthalter zahlen die Kehrichtgrundgebühren zweimal. Die Gemeinden kassieren für Müll, den Bewohner anderswo produzieren.
Das ist doch eine Abzockerei", ärgert sich Thomas Gosteli über die Rechnung der Stadt Delsberg, die er bezahlen soll. Der 22-Jährige arbeitet als Betriebsdisponent bei den SBB.
Zurzeit fertigt er auf der Station von St. Ursanne JU die Züge ab. Die Arbeitszeiten sind unregelmässig. In Delsberg, nicht weit von St. Ursanne, hat er sich deshalb ein Zimmer gemietet und sich als Wochenaufenthalter angemeldet. Seine Freizeit verbringt er meist in Aarberg BE bei seinen Eltern. Prompt hat er von der Stadtverwaltung Delsberg Post erhalten - die Rechnung für die Abfallgrundgebühr. Der Betrag: satte 84 Franken. » weiter
Quelle: www.kgeld.ch, 12. April 2000