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Lexikon Stichworte: Feststellungsverfügung, Verfügung

 

Feststellungsverfügung

Nach der Anmeldung als Wochenaufenthalter erhält man meistens von der Einwohnerkontrolle oder vom Steueramt der Gemeinde einen Fragenbogen für Wochenaufenthalter zur Feststellung der steuerrechtlichen Wohnsitzverhältnisse. Der Fragebogen muss ausgefüllt an die Steuerverwaltung zurück gesandt werden, welche die steuerrechtlichen Wohnsitz überprüft und beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen Wochenaufenthalt erfüllt sind.

Kommt die Steuerverwaltung zum Ergebnis, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz am Wochenaufenthaltsort befindet, so wird die steuerpflichtige Person darüber orientiert und aufgefordert, den Heimatschein zu hinterlegen.

Wenn der Wochenaufenthalter auf den Wochenaufenthalter-Status beharrt und die subjektive Steuerpflicht bestreitet, so muss die Steuerverwaltung, bevor sie eine Feststellungsverfügung erlässt, der Person die Möglichkeit geben, sich zum Sachverhalt vorgängig äussern zu können. Die Person hat Anspruch darauf, dass ihre Anliegen gewürdigt werden.

Eine selbständig anfechtbare Feststellungsverfügung betreffend Steuerpflicht kann erst nach Ablauf der Steuerperiode erlassen werden, da zuvor noch kein Feststellungsinteresse besteht (Art. 68 Abs. 1 StHG).

Trifft die Steuerverwaltung nach Ablauf der Steuerperiode einen Vor- oder Grundsatzentscheid in Form einer anfechtbaren Feststellungsverfügung und erklärt ihn ab (Datum) kraft persönlicher Zugehörigkeit im jeweiligen Kanton für bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer unbeschränkt steuerpflichtig, kann der Wochenaufenthalter gegen die Feststellungsverfügung Einsprache erheben und dessen Aufhebung sowie die Anerkennung des bisherigen Hauptsteuerdomizils beantragen.

Wenn die Steuerverwaltung in ihrem Einsprache-Entscheid zur Feststellungsverfügung betr. Steuerdomizil die Einsprache abweist, kann der Wochenaufenthalter gegen diesen Einsprache-Entscheid Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren, die Feststellungsverfügung der Rekursgegnerin sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sich das Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten am bisherigen Hauptsteuerdomizil befunden habe.

Weist die letzte kantonale Instanz (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Wochenaufenthalters ebenfalls ab, kann eine Einheitsbeschwerde (vor 2007: staatsrechtlichen Beschwerde) ans Bundesgericht geführt werden (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; vgl. nachfolgend Ziff. 2.3).

 


 

  • Formelle Voraussetzungen einer Verfügung: Rechtliches Gehör

    Bevor eine vor Gerichts- und Verwaltungsinstanz eine Verfügung erlässt, muss die Person die Möglichkeit haben, sich zum Sachverhalt vorgängig äussern zu können und sie hat Anspruch darauf, dass ihre Anliegen gewürdigt werden (BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien, rechtliches Gehör).

    Zu diesem Zweck muss der voraussichtliche Inhalt der zu erlassenden Verfügung dem, Betroffenen mitgeteilt werden. Die Person muss schriftlich durch eine Stellungnahme oder durch eine mündliche Befragung angehört werden. Ihr muss ebenfalls die Gelegenheit geboten werden, Beweise für ihren Standpunkt beizubringen. Auf Verlangen kann die vom Verfahren betroffene Person bei der Einwohnerkontrolle Akteneinsicht verlangen. Aus diesem Grund sollten nur sachliche Fakten und keine persönliche Meinungen zusammengefasst werden.

 


 

Verfahren:
Anmeldung als Wochenaufenthalter
Fragenbogen für Wochenaufenthalter
Entscheid / Feststellungsverfügung
Einsprache
Rekurs
Beschwerde