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Lexikon Stichworte: Wohnsitz, Zivilrechtlicher Wohnsitz, Steuerrechtlicher Wohnsitz, Steuerdomizil, Steuerwohnsitz, Hauptsteuerdomizil

 

Wohnsitz

Der Begriff des Wohnsitzes ist bundesrechtlich geregelt und damit in der ganzen Schweiz gleich. Der Wohnsitz befindet sich dort, wo man sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält, wo man seinen Lebensmittelpunkt hat und Steuern zahlt. Daher ist er rechtlich von grosser Bedeutung. Es ist nur ein Wohnsitz möglich. Zweitwohnsitze kann man hingegen mehrere haben. Als Erstwohnung wird eine Wohnung bezeichnet, die mit der Absicht des dauernden Verbleibens an diesem Ort bewohnt wird (Art. 23 ZGB). Der Bewohner hat seinen Lebensmittelpunkt (Vereinstätigkeit, schulische Aktivität der Familie, Freundeskreis etc.) an diesem Ort. Als Zweitwohnung wird eine Wohnung bezeichnet, die nur zeitweise und nicht mit der Absicht des dauernden Verbleibens am Ort bewohnt wird. Die Absicht des Verbleibens kann immer bloss aus indirekten Wahrnehmungen festgestellt werden. Es sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen; insbesondere familiäre Beziehungen und Wohnsitzverhältnisse lassen oft Rückschlüsse auf den subjektiven Willen des Betroffenen zu.

Der Wohnsitz bestimmt sich nicht nach rein formellen Merkmalen (wie etwa polizeiliche An- und Abmeldung, Schriftenhinterlegung, Ausübung des Stimmrechts), sondern nach der Gesamtheit der tatsächlichen Gegebenheiten. Kommen mehrere Orte in Betracht, so befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz an dem Ort, zu welchem die stärksten Beziehungen (Wohnstätte, Arbeitsstelle, Familie, Freunde, Vereine, Hobbys) bestehen.

Der Wohnsitzbegriff umfasst die beiden Elemente des Aufenthaltes an einem Ort und der Absicht des dauernden Verbleibens. Die Absicht des dauernden Verbleibens besteht, wenn nach den gesamten Umständen anzunehmen ist, dass die betreffende Person den Ort, wo sie verweilt, zum Mittel- oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hat.

 

Hauptwohnsitz

Der melderechtliche Hauptwohnsitz entspricht dem Wohnsitz gemäss ZGB (Art. 23 ff. ZGB). Der zivilrechtliche Wohnsitz, der steuerrechtliche Wohnsitz und der politische Wohnsitz sind meist identisch.

 

Zivilrechtlicher Wohnsitz

Jede Person hat jederzeit einen zivilrechtlichen Wohnsitz. Dieser befindet sich dort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und wo sie ihre Schriften hinterlegt hat (schriftenpolizeilicher Wohnsitz). Bei Schweizern gilt die Gemeinde als zivilrechtlicher Wohnsitz, in der man sich mit dem Heimatschein angemeldet hat. Bei ausländischen Staatsangehörigen handelt es sich um die Gemeinde, die ihnen die entsprechende Bewilligung ausgestellt hat. Der zivilrechtliche Wohnsitz bleibt so lange bestehen, bis ein neuer begründet wird.

 

Steuerrechtlicher Wohnsitz

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV ist der steuerrechtliche Wohnsitz (Steuerdomizil, Steuerwohnsitz, Hauptsteuerdomizil) einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz; StHG, SR 642. 14], Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642. 11] und Art. 23 Abs. 1 ZGB) bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BGE 123 I 289 E. 2a S. 293; Urteil vom 20. Januar 1994, E. 2a, StR 49 580 ff. und ASA 63 836).

Der steuerrechtliche Wohnsitz muss nicht zwingend an dem Ort sein, wo der Heimatschein hinterlegt ist (zivilrechtlicher Wohnsitz).

 

Politischer Wohnsitz

«Der politische Wohnsitz befindet sich in der Gemeinde, in welcher der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist.» Was Wohnsitz genau heisst, da hilft das Zivilgesetzbuch (ZGB) weiter: Dieser befinde sich an jenem Ort, wo sich eine Person mit «der Absicht dauernden Verbleibens» aufhalte. Diese Absicht ist erfüllt, wenn der Wohnsitz der «Mittel- oder Schwerpunkt der Lebensbeziehungen» ist.

 

Familienwohnsitz

Siehe Bundesgerichtsentscheid 2P.2/2003


Zweitwohnsitz

Eine Zweitwohnung, eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus gelten als Zweitwohnsitze. Zweitwohnsitze kann man mehrere haben.
Siehe Bundesgerichtsentscheid 2P.26/2000

 


 

Links
Präsentation "Melderecht"
Buch "Urnenwahl von Behörden im Majorzsystem: Ausgehend vom Recht des Kantons Zürich - Von Bernhard Maag"