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Steuern

Wochenaufenthalter (Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben) können in der Regel in der Steuererklärung folgende Abzüge vornehmen:

 

Art. 9 Auswärtiger Wochenaufenthalt

  1. Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen (sog. Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen.
  2. Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung werden Pauschalansätze (Art. 3) festgelegt. Der Nachweis höherer Kosten ist ausgeschlossen.
  3. Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar.
  4. Als notwendige Fahrkosten sind abziehbar die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte gemäss Artikel 5.   

Quelle: SR 642.118.1, Verordnung des Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer, Art. 9 Auswärtiger Wochenaufenthalt

 

Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt 

  • Mehrkosten für auswärtigen Verpflegung:
    Besteht am Wochenaufenthaltsort die Möglichkeit, sich selber zu verpflegen, kann der Abzug nicht bzw. kann gegebenenfalls nur der Verpflegungsabzug von Fr. 3'200.-- gewährt werden.
     
    Ganzjährige Steuerpflicht Unterjährige Steuerpflicht: steuerbares Einkommen Unterjährige Steuerpflicht: satzbestimmendes Einkommen
    Voller Abzug
    Pro Hauptmahlzeit CHF 15.00 bzw.
    CHF 30.00 pro Tag,
    max. CHF 6'400 pro Jahr
    Der Maximalbetrag ist entsprechend der Dauer der Erwerbstätigkeit
    zu kürzen
    Umrechnung nach Dauer der
    Steuerpflicht; nicht nach Dauer
    der Erwerbstätigkeit
    Bei Verbilligung durch den Arbeitgeber    
    1 Hauptmahlzeit CHF 7.50, 1 Haupt-
    mahlzeit CHF 15.00, total CHF 22.50 pro Tag, max. CHF 4'800 pro Jahr
    Der Maximalbetrag ist entsprechend
    der Dauer der Erwerbstätigkeit
    zu kürzen
    Umrechnung nach Dauer der
    Steuerpflicht; nicht nach der Dauer
    der Erwerbstätigkeit

    Der reduzierte Abzug ist anzuwenden, wenn eine der beiden Hauptmahlzeiten vom Arbeitgeber verbilligt wird oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden kann.

    Mit dem Pauschalabzug sind sämtliche Auslagen für auswärtige Verpflegung bei Wochenaufenthaltern abgegolten. Ob der Wochenaufenthalter bereits am Freitagabend oder erst im Laufe des Samstags nach Hause fährt ist dabei nicht erheblich.

 

  • Mehrkosten für die auswärtige Unterkunft:
    Die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer. Bei einer Wohnung sind die Kosten anteilsmässig auf ein Zimmer zu verteilen. Hat ein Wochenaufenthalter am Wochenaufenthaltsort eine Wohnung zu einem Vorzugsmietzins von Verwandten gemietet, der wesentlich unter dem ortsüblichen Mietzins für eine vergleichbare Wohnung liegt, hat er Anspruch auf Abzug der tatsächlichen Mietkosten der Wohnung geteilt durch die Anzahl Zimmer. Dass die ortsüblichen Kosten einer 1-Zimmerwohnung höher sind, ist nicht entscheidend (BGE 2C_14/2009).

 

  • Mehrkosten für die wöchentliche Heimkehr (Fahrkosten):
    Die notwendigen Fahrkosten (in der Regel nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels), zusammen mit den Fahrkosten zum Arbeitsort. Zusätzliche Fahrten unter der Woche aus familiären Gründen sind Lebenshaltungskosten und damit nicht abziehbar.