Lexikon › Stichworte: Regelmässige Rückkehr an den Wohnort
Regelmässige Rückkehr an den Wohnort
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund der Entfernung zwischen dem Arbeits- oder Ausbildungsort und dem Wohnort eine tägliche Rückkehr wegen der damit verbundenen zeitlichen und finanziellen Aufwendungen tatsächlich nicht zugemutet werden kann. Als ohne weiteres zumutbar gelten Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu rund 1 Stunde pro Weg. Ist dagegen eine Rückkehr vom Arbeits- oder Ausbildungsort an den Wohnort mit sehr grossen zeitlichen und finanziellen Aufwendungen verbunden, kann ausnahmsweise sogar auf das Erfordernis der regelmässigen Rückkehr an den Wohnort während den Wochenenden verzichtet werden (siehe auch BGE 113 Ia E. 4, S. 467 f. mit weiteren Hinweisen).
Quelle: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, 16. Dezember 2005
Urteil A 07 59
«Damit der Steuerwohnsitz
am Wochenendort überhaupt anerkannt werden kann, ist eine regelmässige
bzw. häufige Rückkehr erforderlich. Nur auf diese Weise kann dort der
Lebensmittelpunkt aufrechterhalten werden (Arnold, a.a.O., S. 458,).
Während früher praktisch eine allwöchentliche Rückkehr verlangt wurde,
ist die Rechtsprechung heute weniger streng; das Bundesgericht lässt
eine regelmässige Rückkehr alle 14 Tage und in den
Ferien in der neueren Praxis genügen (BGE 111 Ia 43 E. 3).
Nach der
Praxis genügt, dass die steuerpflichtige Person - im Rahmen ihrer Mitwirkung
bei der Sachverhaltsfeststellung - enge Beziehungen zum Wochenendort
glaubhaft macht. Gelingt ihr dies, liegt es an der Gegenpartei, überwiegende
persönliche Beziehungen zum Wochenaufenthaltsort nachzuweisen (Arnold,
a.a.O., S. 463; ASA 63 S. 836).»
Das Verwaltungsgericht Graubünden hat die Beschwerde gutgeheissen.
BGE 113 Ia 465
«Das Bundesgericht hat anerkannt,
dass auch bei Ledigen, die regelmässig das Wochenende, Feiertage und
Ferien bei ihrer Familie, d.h. bei Eltern und Geschwistern verbringen,
der Familienort Steuerdomizil sein kann, d.h. Mittelpunkt seiner persönlichen,
familiären und affektiven Beziehungen (BGE
111 Ia 42 /3 mit Hinweisen). Dies gilt unter Umständen selbst dann,
wenn er lediglich alle 2 Wochen an den Ort familiärer
Bindungen zurückkehrt, denn bei diesem Erfordernis sind auch
lange Reisezeiten und hohe Reisekosten angemessen
zu berücksichtigen (BGE
111 Ia 43).
Mit der genannten Rechtsprechung trägt das Bundesgericht
der faktischen Entfernung von Arbeits- und Familienort insofern Rechnung,
als es eine regelmässige und häufige Rückkehr um so mehr als Voraussetzung
für die Anerkennung des Familienortes als Steuerdomizil verlangt, je
geringer die Entfernung zwischen den beiden Orten ist.
Im vorliegenden
Fall hätte die Beschwerdeführerin bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
von Binningen aus einen Arbeitsweg von je 20 bis 30 Minuten für die
Hin- und Rückfahrt zurücklegen müssen. Es lässt sich daher im Ernst
nicht behaupten, die Miete einer Wohnung in Basel habe sich der Beschwerdeführerin
aus Gründen des Arbeitsverhältnisses aufgedrängt.»
Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.