Gerichtsentscheide
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Bundesgericht: Urteil BGE 2C_195/2013
Wer heute eine Zweitwohnung besitzt, etwa ein Ferienhaus oder ein
Studio als Wochenaufenthalter, und dort ein Radiogerät oder einen Fernsehapparat
hat, der muss in gewissen Fällen nicht nur für seinen Hauptwohnsitz,
sondern ein zweites Mal auch für die Zweitwohnung
Empfangsgebühren bezahlen.
Dies hat das Bundesgericht in seinem neuen Entscheid
BGE 2C_195/2013 vom 1. November 2013 bekräftigt.
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Quelle: Neue Zürcher Zeitung AG, 22. November 2013
Bundesgericht: Urteil 2C_397/2010
Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein 58-jähriger Wochenaufenthalter, der seit 27 Jahren im Kanton Zürich als Wochenaufenthalter angemeldet ist, seinen steuerrechtlichen Wohnsitz nicht in den Kanton Zürich verlegen muss.
Der 58-jährige meldete sich am 9. Oktober 1980 im Kanton Zürich als
Wochenaufenthalter an. Er bewohnt im Kanton Zürich eine selbst möblierte
1-Zimmer-Wohnung. Die Wochenende verbringt er, zusammen mit seiner Schwester,
in einer gemieteten 4-Zimmerwohnung mit 940 m² Umschwung. Im weiteren
ist er aktives Mitglied im örtlichen Pistolenklub.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer mehrere Umstände nachgewiesen,
welche deutlich darauf hinweisen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen
am Ort befindet, wo er seine Wochenenden verbringt. Das Bundesgericht
hat die Beschwerde des Wochenaufenthalters gegen den Kanton Zürich gutgeheissen
und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufgehoben.
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Bundesgericht, Urteil 2C_397/2010
Quelle: Schweizerisches Bundesgericht, 6. Dezember 2010
Bundesgericht: Urteil 2C_748/2008
Ein 33-jähriger Mann lebt als Wochenaufenthalter mit seiner Lebenspartnerin in einer 3-Zimmer-Wohnung in der Stadt Luzern. Das Luzerner Steueramt will ihn deshalb besteuern. Doch der Mann will seine Steuern in Disentis (Kanton Graubünden) bezahlen, obwohl er seit 8 Jahren als Wochenaufenthalter in der Innerschweiz lebt und seit 8 Jahren beim gleichen Arbeitgeber ist. Nach Disentis kehrt er übers Wochenende regelmässig zurück, weil er dort ein Haus hat, in dem seine Mutter wohnt. In Disentis hat er auch seinen Freundes- und Bekanntenkreis und nimmt aktiv am Vereinsleben teil.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Wochenaufenthalter gegen
den Kanton Luzern ab. Der über 30-jährige Beschwerdeführer wohnt seit
seinem Zuzug am 1. April 2007 zusammen mit seiner Lebenspartnerin in
einer selbst möblierten 3-Zimmerwohnung in Luzern. Dies allein bildet
in aller Regel hinreichend Anlass, das Hauptsteuerdomizil an diesem
Ort anzunehmen, da eine solche Beziehung erfahrungsgemäss alle anderen
familiären und persönlichen Kontakte überstrahlt. In der Regel sei der
«Mittelpunkt der Lebensinteressen» entscheidend, und der sei in Luzern
bei der Freundin. Ein Konkubinat «überstrahle erfahrungsgemäss alle
anderen familiären und persönlichen Kontakte».
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Bundesgericht, Urteil
2C_748/2008
Quelle: Schweizerisches Bundesgericht, 19. März 2009
Bundesgericht: Urteil 2C_230/2008
Ein 41-jähriger Jurist arbeitet in einem Teilpensum von 70% in Zürich und wohnt als Wochenaufenthalter mit seiner Lebenspartner in einer 3-Zimmer-Wohnung (später in einer 4½-Zimmer-Wohnung) im Kanton Luzern. Als Wochenaufenthalter will er seine Steuern im Kanton Tessin bezahlen, wo seine Eltern leben, wo er einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis hat und wo er seine Jugend verbrachte. Mit einer Feststellungsverfügung erklärt ihn die Steuerverwaltung des Kantons Luzern aber als unbeschränkt steuerpflichtig.
Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Kantons Luzern. Das
Hauptsteuerdomizil liegt im Kanton Luzern, da der Jurist mit seiner
Konkubinats-Partnerin in einer 4½-Zimmer-Wohnung
in Luzern lebt und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt
ist. Allein die angebliche Rückkehr
an den Wochenenden und den übrigen freien Tagen in den Kanton Tessin
mag dies nicht umstossen.
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Bundesgericht, Urteil
2C_230/2008
Quelle: Schweizerisches Bundesgericht, 27. August 2008
Bundesgericht: 2C_646/2007
Ein Dozent an der Luzerner Hochschule für Technik und Architektur aus dem Kanton Zug mietete mit Stellenantritt in Horw (Kanton Luzern) eine 4-Zimmer-Wohnung an seinem neuen Arbeitsort. Gleichzeitig meldete er sich als Wochenaufenthalter in Horw an. Seine Steuern bezahlte er aber weiterhin im steuergünstigen Kanton Zug.
Nach 2 Jahren Wochenaufenthalt erliess die Steuerverwaltung des Kantons Luzern eine Festellungsverfügung und erklärte das Hauptsteuerdomizils des 41-Jährigen im Kanton Luzern per 1. Januar 2003. Dort verfügte er über eine 4½-Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Bruttomietzins von Fr. 1'790.--. Andererseits war er anfangs 2003 bereits älter als 40 Jahre und von seiner Familie seit Jahren sowohl persönlich wie auch wirtschaftlich unabhängig.
Die natürliche Vermutung zu Gunsten des Wochenaufenthaltsorts wird
hier aber durch vorrangige Beziehungen zum Familienort Z. (Kanton Zug)
entkräftet: Unbestrittenermassen kehrte der Beschwerdeführer in der
hier massgeblichen Zeitspanne regelmässig nach Z. (ZG) zurück und zwar
nicht nur grundsätzlich an jedem Wochenende und für die Ferien, sondern
sogar während der Woche, da seine Lehrtätigkeit in Y. (Kanton Luzern)
sich (hauptsächlich) auf den Mittwoch und den Donnerstag konzentrierte.
Zudem war Z. (ZG) ein wirklicher Familienort dort lebten noch beide
Eltern und - teilweise - seine Geschwister. Hier belegte der Beschwerdeführer
im geräumigen, mehrstöckigen Elternhaus das gesamte untere Stockwerk,
das zu einer separaten Wohnung umgebaut wurde, für sich allein. Zudem
übte der Beschwerdeführer am Familienort zwar keine Neben- oder Teilzeit-Erwerbstätigkeit
aus. Aber er wirkte an den genannten Umbauarbeiten wie auch beim Unterhalt
von Haus und Garten mit. Weiter musste er wohl nicht allein die Pflege
seiner Eltern, insbesondere des beinahe erblindeten Vaters, wahrnehmen.
Doch ist unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Möglichkeiten seine Geschwister bei dieser Aufgabe ebenfalls
unterstützte.
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Bundesgericht, Urteil
2C_646/2007
Quelle: Schweizerisches Bundesgericht, 7. Mai 2008
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 82/2004: Steuerdomizil, alternierender Wohnsitz
Verlegt ein Steuerpflichtiger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in regelmässigen
Abständen vom einen nach einem anderen Ort und von diesem wieder an
den ersteren, dann besteht ausnahmsweise die Möglichkeit alternierender Steuerdomizile.
Gutheissung eines alternierenden Steuerdomizils und Aufteilung der Steuerhoheit
auf die Kantone Basel-Stadt und Obwalden im vorliegenden Falle, in welchem
sich die verheirateten Steuerpflichtigen trotz Berufstätigkeit des Ehemannes
pro Woche etwa gleich lang an beiden Orten aufhalten und an beiden Orten Wohneigentum
besitzen.
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Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 82/2004: Steuerdomizil, alternierender Wohnsitz
Quelle: Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, 21. Oktober 2004