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Lexikon Stichworte: Wohnung, Zimmer, Erstwohnung, Eigentumswohnung, Eigenheim, Eigentum, Grundeigentum, Zweitwohnung

 

Wohnung, Zimmer

Eine grosse Wohnung allein ist kein ausreichender Grund, um einen Wochenaufenthalter am Arbeitsort für steuerpflichtig zu erklären. Sind die Wohnverhältnisse am Arbeitsort aber grosszügiger als am Wohnort, deutet dies auf einen steuerrechtlichen Wohnsitz am Arbeitsort hin. Die Wohnsituation (Wohneigentum, Mietwohnung, möbliertes Zimmer, zur alleinigen Benützung oder als Wohngemeinschaft mit anderen Personen) an den beiden Orten kann als Indiz dienen, um den Lebensmittelpunkt und damit der Ort mit der Absicht des dauernden Verbleibs festzustellen.

Bei auswärtigem Wochenaufenthalt können in der Steuererklärung nur die Kosten für ein Zimmer geltend gemacht werden, auch dann wenn eine grössere Wohnung gemietet wird.

 

Erstwohnung

Als Erstwohnung (selbstgenutztes Wohneigentum) wird eine Wohnung  bezeichnet, die am Ort mit der Absicht des dauernden Verbleibens (Wohnsitz) bewohnt wird (Art. 23 ZGB). Der Bewohner von selbstgenutztem Wohneigentum hat seinen Lebensmittelpunkt (Familie, Freundeskreis, Vereinstätigkeit, Schule der Kinder,  usw.) an diesem Ort.
In Tourismusregionen unterscheiden viele Gemeinden zwischen Erstwohnungen und Zweitwohnungen. In diesen Gemeinden ist ein Kauf einer Erstwohnung nur möglich, wenn der Wohnsitz tatsächlich am Ort der Liegenschaft liegt. Bestehen Nutzungsbeschränkungen bei Erstwohnungen, sind diese im Grundbuch vermerkt. Vorsorgekapitalien (Pensionskasse, Säule 3a) können für ein selbstgenutztes Wohneigentum (nicht für Zweitwohnung oder Ferienhaus) verpfändet oder vorbezogen werden.

 

Zweitwohnung

Als Zweitwohnung wird eine Wohnung bezeichnet, die nur zeitweise und nicht mit der Absicht des dauernden Verbleibens am Ort (Zweitwohnsitz) bewohnt wird. Ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung gilt als Zweitwohnsitz. Zweitwohnsitze kann man mehrere haben. Banken kennen für Immobilien bei Zweitwohnsitzen häufig tiefere Belehnungsrichtlinien (66% statt 80%) und verlangen mehr Eigenkapital (34% statt 20%). Zudem können Gelder aus der Pensionskasse und der Säule 3a nicht für eine Zweitwohnung verpfändet oder vorbezogen werden.

 


 

2C_397/2010
«Zu wenig berücksichtigt hat die Vorinstanz im Besonderen auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss ihren eigenen Feststellungen in A. (Kanton Obwalden) eine 4-Zimmerwohnung mit 940 m2 Umschwung gemietet hat, währenddem er in B. lediglich über eine kleine 1-Zimmerwohnung verfügt.»
Urteil bestätigt Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

 

2C_230/2008
«Nicht stichhaltiger erscheint es, wenn der Beschwerdeführer darlegt, er habe während der Woche oft in seiner Eigentumswohnung in Zürich übernachtet, war doch diese Wohnung für das ganze Jahr 2006 vermietet, was aus der Steuererklärung für den Kanton Tessin mit der Deklaration eines Jahresmietzinses von Fr. 10'800.-- (12 x Fr. 900.--) erhellt.»
Urteil korrigiert Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.

 

2C.646/2007
«Hier belegte der Beschwerdeführer im geräumigen, mehrstöckigen Elternhaus das gesamte untere Stockwerk, das zu einer separaten Wohnung umgebaut wurde, für sich allein. Darüber hinaus war geplant, dass er später das ganze Haus zu Eigentum erwerbe. (...) Im Jahr 2006 erwarb der Beschwerdeführer eine 5½-Zimmer-Eigentumswohnung in Y. (Kanton Luzern). Das könnte eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes bedeuten, umso mehr, wenn dieser Kauf in Verbindung mit neuen Wohnverhältnissen am Familienort stand (Übernahme der Wohnung im unteren Stockwerk des elterlichen Hauses durch die mittlerweile geschiedene Schwester mit ihrem Sohn). Im vorliegenden Verfahren ist indessen nicht näher auf solche allenfalls später relevante Umstände einzugehen. Es genügt festzuhalten, dass die Luzerner Behörden Art. 127 Abs. 3 BV dadurch verletzt haben, dass sie gegenüber dem Beschwerdeführer ab der Steuerperiode 2003 das Hauptsteuerdomizil in Anspruch genommen haben.»
Urteil bestätigt Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

 

2P.159/2006
«Weiter werden die Wohnverhältnisse des allein stehenden Beschwerdeführers als Indiz für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Bern aufgeführt. In der Tat lebt er in Bern in einer 4-Zimmer-Wohnung für eine Monatsmiete von Fr. 2'200.--. Hierbei handle es sich nicht mehr um ein "pied-à-terre", welches bloss als Schlafgelegenheit diene. Allerdings ging es dem Beschwerdeführer vor allem darum, möglichst nahe an seinem Arbeitsplatz zu wohnen. Aufgrund seiner finanziellen Lage war er nicht auf eine möglichst kleine und preisgünstige Wohnung angewiesen. Die Wohnung verfügt über ein Schlaf- und ein Wohnzimmer, ein Büro sowie ein Gästezimmer für gelegentliche Besuche von Kollegen aus A. (SO) und Umgebung. Einen Telefonanschluss (Festnetz) hat die Wohnung nicht. Das Arbeitszimmer dürfte dem Studium im Hinblick auf den MBA-Abschluss dienen. Wohl hat das Bundesgericht im Urteil 2P.171/2005 vom 25. Januar 2006 (publ. in: NStP 60/2006 S. 1) der Miete einer günstigen 3½-Zimmer-Wohnung am Arbeitsort durch eine allein stehende Person erhebliche Beachtung geschenkt. Allerdings waren dort nicht vergleichbare politische und gesellschaftliche Bindungen zum Familienort gegeben wie im vorliegenden Fall, weshalb am Ende die Wohnsituation besonderes Gewicht erhielt (vgl. auch BGE 131 I 145 E. 5 S. 150 f.). Im vorliegenden Zusammenhang kommt jedoch diesem Aspekt nicht gleichermassen Bedeutung zu. Andererseits kann der Beschwerdeführer in A. (SO) im geräumigen Elternhaus wohnen, das er dereinst zu Alleineigentum zu erwerben gedenkt.»
Urteil bestätigt Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

 

2P.260/2004
«Nach Ansicht des Beschwerdeführers befindet sich sein Hauptsteuerdomizil in C. (GR), wo ihm eine Eigentumswohnung gehört. (...) Alle diese Unterlagen - wie auch die umfangreiche Liste des "Freundes- und Bekanntenkreises in Graubünden" - vermögen über den konkreten Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers nichts auszusagen. Deshalb ist der ihm obliegende Gegenbeweis (vgl. 2.3) misslungen, und es bleibt bei der natürlichen Vermutung, wonach sich das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2003 an seinem Arbeitsort B. (Kanton Zürich) befand.»
Urteil korrigiert Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.

 

2P.59/2004
«Vorliegend steht fest, dass sich sowohl die beruflichen als auch die affektiven Beziehungen (Mutter, Schwester und Bruder) des Beschwerdeführers auf A. im Kanton Bern konzentrieren. Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass er dort zusammen mit seinem Bruder an einem Metallbauunternehmen beteiligt ist und sich als Mitinhaber erfahrungsgemäss besonders in einem kleinen Familienbetrieb engagieren muss, auch wenn nicht von einer leitenden Stellung gesprochen werden kann. In A. war der Beschwerdeführer offenbar auch (jedenfalls bis Ende 2002) im Turnverein aktiv. In B. im Kanton Nidwalden verfügt er zwar über eine 4 1/2-Zimmer-Eigentumswohnung mit einem Autoeinstellplatz, die er offenbar allein benutzt. Dass der Beschwerdeführer dort besondere persönliche Beziehungen pflege und am gesellschaftlichen Leben aktiv teilnehme, wird aber von keiner Seite behauptet. Damit steht fest, dass der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers auch nach dem 1. April 1994 unverändert in A. im Kanton Bern verblieben ist.»
Urteil bestätigtUrteil korrigiert Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen.

 

VB.2003.00094
«Keine Rolle spielt der Umstand, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers eine Wohnung in W besitzt, die von der Ehefrau bewohnt wird und die der Beschwerdeführer gelegentlich zum Übernachten benutzt. Nach der gerichtlichen Ehetrennung spricht alles dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Wohnung nicht der gemeinsamen Gestaltung des Lebens der Eheleute dient, sondern nur der vorübergehenden Beherbergung.
Im Übrigen gilt bei Gleichwertigkeit von zwei örtlichen Anknüpfungspunkten der­jenige Ort als Niederlassung, an welchem zuerst eine Wohnsitznahme erfolgt ist (Thalmann, § 32 N. 1.4.1; Spühler, S. 343).»
Urteil bestätigt Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat die Beschwerde gutgeheissen.

 

2P.26/2000
«Das dortige - frisch renovierte und allein bewohnte - 5-Zimmer-Eigenheim war erheblich grösser als die Wochenwohnung und bot den für einen längeren Aufenthalt nötigen Komfort. Überdies handelte es sich um das Elternhaus der Ehefrau, das - entgegen einem gewöhnlichen Zweitwohnsitz - nicht nachträglich erstanden worden war und auch nicht nur dazu diente, möglichst oft der Stadtluft entfliehen zu können.»
Urteil bestätigt Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

 

BGE 125 I 54
«So hat das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid festgestellt, das Steuerdomizil einer ledigen, 43-jährigen Frau, die über keine näheren Familienangehörigen verfügt, liege dort, wo sie seit acht Jahren arbeitet und während der Woche in einer möblierten 1-Zimmer-Wohnung lebt, ungeachtet dessen, dass sie andernorts eine 2-Zimmer-Eigentumswohnung erworben hat, in welcher sie regelmässig Wochenenden und Ferien verbringt, und dass sie ihren ganzen Freundes- und Bekanntenkreis auch dort unterhält.»
Urteil korrigiert Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.