Lexikon › Stichworte: Verein, Vereinsleben, Musikverein, Turnverein, Schützenverein, Club, Sportclub
Vereine
Wenn ein Steuerpflichtiger mehr als einen Wohnsitz hat, wird er dort besteuert, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Das ist dort, wo er den grössten Teil seiner Freizeit verbringt – vor allem die Wochenenden –, wo er sein Eigenheim, seine Familie und Freunde hat, in Vereinen aktiv ist.
2C_397/2010
«Im weiteren hat das Verwaltungsgericht festgehalten,
die Ausführungen in einem Schreiben des Pistolenclubs A. (Kanton Obwalden)
vom 7. August 2009 seien zwar sehr allgemein gehalten; immerhin gehe
daraus hervor, dass der Beschwerdeführer "äusserst aktiv"
sei und an den Vereinsanlässen "regelmässig teilnehme". Die
Vorinstanz führte sodann aus, die Vereinsaktivitäten und die gesellschaftlichen
Beziehungen würden zwar auf eine Verbundenheit des Beschwerdeführers
mit A. (Obwalden) schliessen lassen. »
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
VB.2008.00531
«Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass der Beschwerdeführer
29 Jahre alt ist, seit 2007 in V arbeitet und jedes Wochenende zu seinen
Eltern nach X zurückkehrt, wo er seine Kindheits- und Jugendzeit verbracht
hat. Die Vorinstanz bestreitet ferner nicht, dass der Beschwerdeführer
in C einem Golfclub angehört, während er in V keiner
Vereinstätigkeit nachgeht. (...)
In den betreffenden Eingaben bestätigen
die Eltern, eine Schwester sowie ein Cousin des Beschwerdeführers, dass
dieser an Wochenenden stets im Haushalt seiner Eltern lebt, regen Kontakt
zu Eltern und Geschwistern und deren Kindern pflegt (in einem Fall als
Patenonkel), regelmässig Kollegen aus seiner Kindheits-, Jugend- und
Studienzeit trifft und an Sommerwochenenden häufig mit Freunden Golf
spielt.
Weiter liegt bei den Akten ein Schreiben von zwei Arbeitskollegen,
die festhalten, dass sie mit dem Beschwerdeführer in der Freizeit keinen
Kontakt pflegen und dass der Beschwerdeführer ihres Wissens auch sonst
keine Kollegen in V habe. Diese Angaben erscheinen zumindest nicht unglaubhaft,
zumal der Beschwerdeführer erst seit weniger als 2 Jahren als Wochenaufenthalter
in V lebt. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin keine Angaben
gemacht, die auf einen engen Bezug des Beschwerdeführers zum Arbeitsort
schliessen liessen; sie äussert sich lediglich in Form von Vermutungen
über mögliche soziale Kontakte des Beschwerdeführers in V. Vor dem Hintergrund
der geschilderten Beweislage ist davon auszugehen, dass sich das gesellschaftliche
Leben des Beschwerdeführers überwiegend am Wochenende in X abspielt.
»
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat die Beschwerde gutgeheissen.
2C_748/2008
«In Disentis hat er auch seinen Freundes- und Bekanntenkreis,
nimmt aktiv am Vereinsleben teil, interessiert sich für das Gedeihen
der Gemeinde und wirbt für die Bergbahnen Disentis, indem er seinen
Gleitschirm mit deren Logo bedruckt hat. Der Beschwerdeführer vermag
damit Beziehungen zu Disentis aufzuzeigen, die zwar etwas weiter gehen
und enger sind als die üblichen Kontakte zum regelmässig besuchten Wochenendort;
diese sind jedoch nicht dermassen aussergewöhnlich, dass sie die natürliche
Vermutung umstossen könnten.»
Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.
2P.159/2006
«Mit seiner Familie (Mutter, Bruder und Schwester)
und insbesondere mit der Gemeinde A. (SO) blieb X. stets eng verbunden,
übt er doch dort zwei politische Ämter aus (Präsident der Wasserversorgungskommission
[zeitlicher Aufwand: 6 Stunden pro Woche] und Mitglied der Gemeindeorganisation)
und ist gesellschaftlich engagiert (Mitglied der örtlichen CVP, Mitglied
des Schützenvereins, Passivmitglied der Musikgesellschaft).»
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
2P.179/2003
«Dazu kommt das Vereinsleben, das sich für den Beschwerdeführer
ausschliesslich am Familienort in A. (VS) abspielt. Der Beschwerdeführer
ist als Tenorhornspieler aktives und zugleich Vorstandsmitglied des
dortigen Musikvereins und nimmt an den wöchentlichen
Gesamtproben und an den Auftritten an gewissen Wochenenden teil. Er
gehört zudem als Korporal zum Kader der Feuerwehr dieser Gemeinde. Ihm
obliegt die regelmässige Kontrolle der Hydranten der Gemeinde. Des Weiteren
ist er aktives Mitglied des örtlichen Tennisclubs.»
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
2P.180/2003
«Die Beschwerdeführerin unterhält anerkanntermassen enge Beziehungen
sowohl zu B. (VS), wo ihre Eltern wohnen, als auch zu ihrem Heimatort
A. (VS), wo sie ein unüberbautes Grundstück besitzt und am Vereinsleben
teilnimmt. So ist sie Aktivmitglied und Aktuarin des Tennis-Clubs von
A. (VS) und zudem Ehrendame der dortigen Musikgesellschaft.»
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.