wochenaufenthalt.info

Lexikon Stichworte: Regelmässige Rückkehr an den Wohnort

 

Regelmässige Rückkehr an den Wohnort

Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund der Entfernung zwischen dem Arbeits- oder Ausbildungsort und dem Wohnort eine tägliche Rückkehr wegen der damit verbundenen zeitlichen und finanziellen Aufwendungen tatsächlich nicht zugemutet werden kann. Als ohne weiteres zumutbar gelten Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu rund 1 Stunde pro Weg. Ist dagegen eine Rückkehr vom Arbeits- oder Ausbildungsort an den Wohnort mit sehr grossen zeitlichen und finanziellen Aufwendungen verbunden, kann ausnahmsweise sogar auf das Erfordernis der regelmässigen Rückkehr an den Wohnort während den Wochenenden verzichtet werden (siehe auch BGE 113 Ia E. 4, S. 467 f. mit weiteren Hinweisen).

Quelle: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, 16. Dezember 2005

 


 

Urteil A 07 59
«Damit der Steuerwohnsitz am Wochenendort überhaupt anerkannt werden kann, ist eine regelmässige bzw. häufige Rückkehr erforderlich. Nur auf diese Weise kann dort der Lebensmittelpunkt aufrechterhalten werden (Arnold, a.a.O., S. 458,). Während früher praktisch eine allwöchentliche Rückkehr verlangt wurde, ist die Rechtsprechung heute weniger streng; das Bundesgericht lässt eine regelmässige Rückkehr alle 14 Tage und in den Ferien in der neueren Praxis genügen (BGE 111 Ia 43 E. 3).
Nach der Praxis genügt, dass die steuerpflichtige Person - im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung - enge Beziehungen zum Wochenendort glaubhaft macht. Gelingt ihr dies, liegt es an der Gegenpartei, überwiegende persönliche Beziehungen zum Wochenaufenthaltsort nachzuweisen (Arnold, a.a.O., S. 463; ASA 63 S. 836).»
Urteil bestätigt Das Verwaltungsgericht Graubünden hat die Beschwerde gutgeheissen.

 

BGE 113 Ia 465
«Das Bundesgericht hat anerkannt, dass auch bei Ledigen, die regelmässig das Wochenende, Feiertage und Ferien bei ihrer Familie, d.h. bei Eltern und Geschwistern verbringen, der Familienort Steuerdomizil sein kann, d.h. Mittelpunkt seiner persönlichen, familiären und affektiven Beziehungen (BGE 111 Ia 42 /3 mit Hinweisen). Dies gilt unter Umständen selbst dann, wenn er lediglich alle 2 Wochen an den Ort familiärer Bindungen zurückkehrt, denn bei diesem Erfordernis sind auch lange Reisezeiten und hohe Reisekosten angemessen zu berücksichtigen (BGE 111 Ia 43).
Mit der genannten Rechtsprechung trägt das Bundesgericht der faktischen Entfernung von Arbeits- und Familienort insofern Rechnung, als es eine regelmässige und häufige Rückkehr um so mehr als Voraussetzung für die Anerkennung des Familienortes als Steuerdomizil verlangt, je geringer die Entfernung zwischen den beiden Orten ist.
Im vorliegenden Fall hätte die Beschwerdeführerin bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel von Binningen aus einen Arbeitsweg von je 20 bis 30 Minuten für die Hin- und Rückfahrt zurücklegen müssen. Es lässt sich daher im Ernst nicht behaupten, die Miete einer Wohnung in Basel habe sich der Beschwerdeführerin aus Gründen des Arbeitsverhältnisses aufgedrängt.»
Urteil korrigiert Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.