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Lexikon Stichworte: Konkubinat, Konkubinatspaare, Konkubinatsverhältnis

 

Konkubinat

Das Bundesgericht hat in langjähriger Rechtsprechung festgehalten, dass im Zusammenhang mit dem Wochenaufenthalter-Status ein Konkubinat besonderes Gewicht hat.

 


 

2P.179/2003, 2P.180/2003
«Während dieser Zeit hatten der Beschwerdeführer und Y. ein Konkubinatsverhältnis. Dieses kann nicht als bloss vorübergehende Zweckgemeinschaft (im Hinblick auf eine befristete Weiterbildungs- oder berufliche Übergangsphase) bezeichnet werden. Vielmehr bestanden freundschaftliche Beziehungen zwischen den beiden schon vor ihrem Zuzug in S. (AG). Wohl mag das Konkubinatsverhältnis im Zeitpunkt, ab welchem der Kanton Aargau die Steuerhoheit beansprucht (1. August 2002), bereits in Auflösung begriffen gewesen sein; jedenfalls trennten sich der Beschwerdeführer und Y. Ende Dezember 2002. Allein durch die Absicht, die gegenseitige Beziehung zu lösen, änderte sich die persönliche Situation indessen nicht, sondern erst durch den definitiven Auszug des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Wohnung am Ende des Jahres. In der Periode, für die der Kanton Aargau die Steuerhoheit beansprucht, bestand auf jeden Fall das Konkubinatsverhältnis.»
Urteil bestätigt Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

 

2P.26/2000
«Wenn der Arbeits- und der Wochenaufenthaltsort von verheirateten Personen, die beide in nichtleitender Stellung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, zusammenfallen, so befindet sich dort regelmässig ihr Hauptsteuerdomizil, da ihre materiellen und ideellen Lebensinteressen insoweit übereinstimmen (vgl. Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, Bern 1999, S. 49 ff.; Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl. , Bern usw. 2000, S. 109 ff.). Bei kinderlosen Ehepartnern gilt dies selbst dann, wenn ihre Beziehungen zu einem regelmässig aufgesuchten Wochenendaufenthaltsort intensiver sind als zu einer gewöhnlichen Zweitwohnung, z.B. wenn sie aus dem Ort stammen, dort regelmässig mit den Eltern zusammenleben und ihren gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis pflegen (vgl. StR 42 223 E. 3; ähnliche Sachlage in Locher, a.a.O., § 3 I B 2a, Nr. 23; bezüglich Konkubinatspaaren: vgl. ASA 58 164 E. 3; 63 836 E. 4; je mit weiteren Hinweisen).»
Urteil korrigiert Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.

 

2C_769/2007, 2C_770/2007
«Seit dem 1. November 2005 bewohnt er diese Wohnung gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin Y. (...) Denn der über dreissigjährige Beschwerdeführer hat dort ab. 1. August 2005 eine möblierte 4½-Zimmer-Wohnung in Luzern gemietet und bewohnt diese seit dem 1. November 2005 gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin Y. Dies allein bildet in aller Regel hinreichend Anlass, das Hauptsteuerdomizil an diesem Ort anzunehmen.»
Urteil korrigiert Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.

 

2C_230/2008
«Dort wohnt er seit seinem Zuzug anfangs 2005 bei seiner Lebenspartnerin, zuerst in einer 3-Zimmer- und ab Mitte August 2006 sogar in einer 4½-Zimmer-Wohnung. Das allein bildet in der Regel hinreichend Anlass, das Hauptsteuerdomizil an diesem Ort anzunehmen, da eine solche Beziehung erfahrungsgemäss sämtliche andern familiären und persönlichen Kontakte überstrahlt (vgl. oben E. 3.1). Davon ausgehend widerspricht es jeder Lebenserfahrung, wenn der Beschwerdeführer selbst nach dem Bezug einer grösseren gemeinsamen Wohnung weiter vorbringt, man habe beschlossen, erst ab 2007 ein Konkubinatsverhältnis einzugehen. Daran vermag auch die "Bestätigung" seiner Lebenspartnerin nichts zu ändern, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2006 nur "ab und zu" bei ihr zu Besuch gewesen.»
Urteil korrigiert Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.

 

2C_748/2008
«Der über dreissigjährige Beschwerdeführer wohnt seit seinem Zuzug am 1. April 2007 zusammen mit seiner Lebenspartnerin in einer selbst möblierten 3-Zimmerwohnung in Luzern. Dies allein bildet in aller Regel hinreichend Anlass, das Hauptsteuerdomizil an diesem Ort anzunehmen, da eine solche Beziehung erfahrungsgemäss alle anderen familiären und persönlichen Kontakte überstrahlt (vgl. E. 3.1).»
Urteil korrigiert Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.