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Lexikon Stichworte: Gerichtsverfahren, Rechtsmittel gegen Einkommens- und Vermögenssteuerveranlagungen

 

Gerichtsverfahren

 

Verwaltungsverfahren:

Rechtsverfahren1. Einsprache

Trifft die Steuerverwaltung nach Ablauf der Steuerperiode einen Vor- oder Grundsatzentscheid in Form einer anfechtbaren Feststellungsverfügung und erklärt den Wochenaufenthalter ab (Datum) kraft persönlicher Zugehörigkeit im jeweiligen Kanton für bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer unbeschränkt steuerpflichtig, kann der Wochenaufenthalter gegen die Feststellungsverfügung Einsprache erheben und dessen Aufhebung sowie die Anerkennung des bisherigen Hauptsteuerdomizils beantragen.

Nach der Praxis genügt, dass die steuerpflichtige Person - im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung - enge Beziehungen zum Wochenendort glaubhaft macht. Gelingt ihr dies, liegt es an der Gegenpartei, überwiegende persönliche Beziehungen zum Wochenaufenthaltsort nachzuweisen (Arnold, a.a.O., S. 463; ASA 63 S. 836).

 

2. Rekurs (Gerichtsverfahren auf kantonaler Ebene)

Wenn die Steuerverwaltung in ihrem Einsprache-Entscheid zur Feststellungsverfügung betreffend Steuerdomizil die Einsprache abweist, kann der Wochenaufenthalter gegen diesen Einsprache-Entscheid Rekurs bzw. Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren, die Feststellungsverfügung der Rekursgegnerin sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sich das Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten am bisherigen Hauptsteuerdomizil befunden habe.

Das Verwaltungsgericht urteilt, nachdem es auch die beteiligte Verwaltung angehört hat. Weist die letzte kantonale Instanz (Verwaltungsgericht) den Rekurs des Wochenaufenthalters ebenfalls ab, kann die Sache mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Einheitsbeschwerde; vor 2007: staatsrechtlichen Beschwerde) an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; vgl. nachfolgend Ziff. 2.3).

 

3. Beschwerde (Gerichtsverfahren auf Bundesebene)

Die Beschwerde an das Bundesgericht (Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung) ist zulässig, wenn die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, interkantonalem Recht oder von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt wird. Im Prinzip kann die Feststellung des Sachverhalts nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruht. Die Etappen des Verfahrens bestehen im Allgemeinen in der Einreichung einer Beschwerdeschrift, in der Einladung der Gegenpartei, sich dazu zu äussern (erster Schriftenwechsel), und im Urteil. Nötigenfalls kann vor der Urteilsfällung ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen Urteile der kantonalen Verwaltungsgerichte, der kantonalen Sozialversicherungsgerichte und (mit gewissen Ausnahmen) des Bundesverwaltungsgerichts kann als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden.

» Rechtsmittel gegen Einkommens- und Vermögenssteuerveranlagungen

Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Juli 2009