Lexikon › Stichworte: Freizeit, Freizeitort
Freizeit
Wenn ein Steuerpflichtiger mehr als einen Wohnsitz hat, wird er dort besteuert, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Das ist dort, wo er den grössten Teil seiner Freizeit verbringt – vor allem die Wochenenden –, wo er sein Eigenheim, seine Familie und Freunde hat, in Vereinen aktiv ist.
2C.397/2010
«Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, es sei
durchaus glaubhaft und werde von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt,
dass der Beschwerdeführer seine Wochenenden und übrige Freizeit
in A. (Kanton Obwalden) verbringe, wo er eine
4-Zimmer-Wohnung mit 940 m2 Umschwung besitze.»
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
2C.809/2008
«Der Beschwerdeführer verbringt auch einen wesentlichen
Teil seiner Freizeit (am Arbeitsort) in Solothurn,
indem er sich dort regelmässig abends aufhält und ein Fitness-Center
besucht.»
Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.
VB.2008.00531
«Weiter liegt bei den Akten ein Schreiben von zwei
Arbeitskollegen, die festhalten, dass sie mit dem Beschwerdeführer in
der Freizeit keinen Kontakt pflegen und dass der Beschwerdeführer
ihres Wissens auch sonst keine Kollegen in V habe. Diese Angaben erscheinen
zumindest nicht unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer erst seit weniger
als 2 Jahren als Wochenaufenthalter in V lebt. Demgegenüber hat die
Beschwerdegegnerin keine Angaben gemacht, die auf einen
engen Bezug des Beschwerdeführers zum Arbeitsort schliessen liessen;
sie äussert sich lediglich in Form von Vermutungen
über mögliche soziale Kontakte des Beschwerdeführers in V. Vor dem Hintergrund
der geschilderten Beweislage ist davon auszugehen, dass sich das gesellschaftliche
Leben des Beschwerdeführers überwiegend am Wochenende in X abspielt.
»
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat die Beschwerde gutgeheissen.
2C.112/2007
«Anders verhält es sich jedoch in der Regel, wenn
die steuerpflichtige Person eine unselbständige Erwerbstätigkeit in
leitender Stellung ausübt. Wenn diese Person an den Wochenenden und
während ihrer Freizeit zu ihrer Familie zurückkehrt,
so befindet sich das Hauptsteuerdomizil nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung am Arbeitsort, und am Aufenthaltsort der Familie besteht
ein sekundärer Steuerwohnsitz.»
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
2C.646/2007
«Seine Freizeit-Beschäftigungen
konzentrierte er auf die in Z. im Kanton Zug (Wohnort) verbrachte Zeit
der Woche und des Wochenendes.»
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
2C.159/2006
«Hier wählte der Beschwerdeführer den Übernachtungsort
Bern während der Woche kaum wegen des möglicherweise besseren kulturellen
Angebots und attraktiverer Möglichkeiten der Freizeitbeschäftigung,
sondern einzig im Interesse seiner anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit,
nämlich um ausgeruhter zur Arbeit zu erscheinen.»
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
2P.86/2006
«Allerdings hilft der Beschwerdeführer in seiner
Freizeit im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb mit.
Diesem Umstand ist beispielsweise im Urteil 2P.25/1993 vom 20. Januar
1994 (in ASA 63 836 E. 3b) eine gewisse Bedeutung zugemessen worden.
Indessen scheint es sich vorliegend bei diesem Heimwesen aufgrund der
Angaben des Beschwerdeführers bloss um einen kaum existenzsichernden
Kleinbetrieb (mit Garten, Wiesen, Acker, Wald und Weiden), offenbar
ohne (arbeitsintensive) Tierhaltung, zu handeln. Ausserdem helfen auch
die anderen Geschwister in einem nicht weiter bekannten Umfang aus.
Um eine eigentliche Nebenerwerbstätigkeit scheint es, anders als beispielsweise
im
Urteil 2P.179/2003 vom 17. Juni 2004, nicht zu gehen.»
Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.
2P.179/2003
«Namentlich junge Steuerpflichtige, welche zum ersten
Mal das elterliche Heim verlassen, können dort ihr Steuerdomizil beibehalten,
wenn sie in ihrer Freizeit überwiegend und regelmässig
heimkehren. (...) Sowohl der Beschwerdeführer wie auch Y. verbrachten
anerkanntermassen die Wochenenden und die Freizeit
bei ihren Eltern in A. bzw. B.»
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
2P.180/2003
«Namentlich junge Steuerpflichtige, welche zum ersten Mal das elterliche
Heim verlassen, können dort ihr Steuerdomizil beibehalten, wenn sie
in ihrer Freizeit überwiegend und regelmässig heimkehren.
(...) Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch Y. verbrachten anerkanntermassen
die Wochenenden und die Freizeit bei ihren Eltern in
B. bzw. A.»
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
2P.26/2000
«Umso glaubhafter ist die - übrigens unwidersprochen gebliebene - Aussage
der Beschwerdeführer, sie hätten ihren freien Tage beinahe ausnahmslos
in Vaz/Obervaz GR verbracht, in Oberdorf SO (Wochenaufenthaltsort) keine
sozialen oder kulturellen Beziehungen gepflegt und von dort aus auch
keine Freizeit-Aktivitäten unternommen.»
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.