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Lexikon Stichworte: Freizeit, Freizeitort

 

Freizeit

Wenn ein Steuerpflichtiger mehr als einen Wohnsitz hat, wird er dort besteuert, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Das ist dort, wo er den grössten Teil seiner Freizeit verbringt – vor allem die Wochenenden –, wo er sein Eigenheim, seine Familie und Freunde hat, in Vereinen aktiv ist.

 


 

2C.397/2010
«Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, es sei durchaus glaubhaft und werde von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer seine Wochenenden und übrige Freizeit in A. (Kanton Obwalden) verbringe, wo er eine 4-Zimmer-Wohnung mit 940 m2 Umschwung besitze.»
Urteil bestätigt Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

 

2C.809/2008
«Der Beschwerdeführer verbringt auch einen wesentlichen Teil seiner Freizeit (am Arbeitsort) in Solothurn, indem er sich dort regelmässig abends aufhält und ein Fitness-Center besucht.»
Urteil korrigiert Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.

 

VB.2008.00531
«Weiter liegt bei den Akten ein Schreiben von zwei Arbeitskollegen, die festhalten, dass sie mit dem Beschwerdeführer in der Freizeit keinen Kontakt pflegen und dass der Beschwerdeführer ihres Wissens auch sonst keine Kollegen in V habe. Diese Angaben erscheinen zumindest nicht unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer erst seit weniger als 2 Jahren als Wochenaufenthalter in V lebt. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin keine Angaben gemacht, die auf einen engen Bezug des Beschwerdeführers zum Arbeitsort schliessen liessen; sie äussert sich lediglich in Form von Vermutungen über mögliche soziale Kontakte des Beschwerdeführers in V. Vor dem Hintergrund der geschilderten Beweislage ist davon auszugehen, dass sich das gesellschaftliche Leben des Beschwerdeführers überwiegend am Wochenende in X abspielt. »
Urteil bestätigt Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat die Beschwerde gutgeheissen.

 

2C.112/2007
«Anders verhält es sich jedoch in der Regel, wenn die steuerpflichtige Person eine unselbständige Erwerbstätigkeit in leitender Stellung ausübt. Wenn diese Person an den Wochenenden und während ihrer Freizeit zu ihrer Familie zurückkehrt, so befindet sich das Hauptsteuerdomizil nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung am Arbeitsort, und am Aufenthaltsort der Familie besteht ein sekundärer Steuerwohnsitz.»
Urteil bestätigt Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

 

2C.646/2007
«Seine Freizeit-Beschäftigungen konzentrierte er auf die in Z. im Kanton Zug (Wohnort) verbrachte Zeit der Woche und des Wochenendes.»
Urteil bestätigt Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

 

2C.159/2006
«Hier wählte der Beschwerdeführer den Übernachtungsort Bern während der Woche kaum wegen des möglicherweise besseren kulturellen Angebots und attraktiverer Möglichkeiten der Freizeitbeschäftigung, sondern einzig im Interesse seiner anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit, nämlich um ausgeruhter zur Arbeit zu erscheinen.»
Urteil bestätigt Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

 

2P.86/2006
«Allerdings hilft der Beschwerdeführer in seiner Freizeit im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb mit. Diesem Umstand ist beispielsweise im Urteil 2P.25/1993 vom 20. Januar 1994 (in ASA 63 836 E. 3b) eine gewisse Bedeutung zugemessen worden. Indessen scheint es sich vorliegend bei diesem Heimwesen aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bloss um einen kaum existenzsichernden Kleinbetrieb (mit Garten, Wiesen, Acker, Wald und Weiden), offenbar ohne (arbeitsintensive) Tierhaltung, zu handeln. Ausserdem helfen auch die anderen Geschwister in einem nicht weiter bekannten Umfang aus. Um eine eigentliche Nebenerwerbstätigkeit scheint es, anders als beispielsweise im Urteil 2P.179/2003 vom 17. Juni 2004, nicht zu gehen.»
Urteil korrigiert Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.

 

2P.179/2003
«Namentlich junge Steuerpflichtige, welche zum ersten Mal das elterliche Heim verlassen, können dort ihr Steuerdomizil beibehalten, wenn sie in ihrer Freizeit überwiegend und regelmässig heimkehren. (...) Sowohl der Beschwerdeführer wie auch Y. verbrachten anerkanntermassen die Wochenenden und die Freizeit bei ihren Eltern in A. bzw. B.»
Urteil bestätigt Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

 

 2P.180/2003
«Namentlich junge Steuerpflichtige, welche zum ersten Mal das elterliche Heim verlassen, können dort ihr Steuerdomizil beibehalten, wenn sie in ihrer Freizeit überwiegend und regelmässig heimkehren. (...) Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch Y. verbrachten anerkanntermassen die Wochenenden und die Freizeit bei ihren Eltern in B. bzw. A.»
Urteil bestätigt Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

 

 2P.26/2000
«Umso glaubhafter ist die - übrigens unwidersprochen gebliebene - Aussage der Beschwerdeführer, sie hätten ihren freien Tage beinahe ausnahmslos in Vaz/Obervaz GR verbracht, in Oberdorf SO (Wochenaufenthaltsort) keine sozialen oder kulturellen Beziehungen gepflegt und von dort aus auch keine Freizeit-Aktivitäten unternommen.»
Urteil bestätigt Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.