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Lexikon Stichworte: Verein, Vereinsleben, Musikverein, Turnverein, Schützenverein, Club, Sportclub

 

Vereine

Wenn ein Steuerpflichtiger mehr als einen Wohnsitz hat, wird er dort besteuert, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Das ist dort, wo er den grössten Teil seiner Freizeit verbringt – vor allem die Wochenenden –, wo er sein Eigenheim, seine Familie und Freunde hat, in Vereinen aktiv ist.

 


 

2C_397/2010
«Im weiteren hat das Verwaltungsgericht festgehalten, die Ausführungen in einem Schreiben des Pistolenclubs A. (Kanton Obwalden) vom 7. August 2009 seien zwar sehr allgemein gehalten; immerhin gehe daraus hervor, dass der Beschwerdeführer "äusserst aktiv" sei und an den Vereinsanlässen "regelmässig teilnehme". Die Vorinstanz führte sodann aus, die Vereinsaktivitäten und die gesellschaftlichen Beziehungen würden zwar auf eine Verbundenheit des Beschwerdeführers mit A. (Obwalden) schliessen lassen. »
Urteil bestätigt Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

 

VB.2008.00531
«Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass der Beschwerdeführer 29 Jahre alt ist, seit 2007 in V arbeitet und jedes Wochenende zu seinen Eltern nach X zurückkehrt, wo er seine Kindheits- und Jugendzeit verbracht hat. Die Vorinstanz bestreitet ferner nicht, dass der Beschwerdeführer in C einem Golfclub angehört, während er in V keiner Vereinstätigkeit nachgeht. (...)
In den betreffenden Eingaben bestätigen die Eltern, eine Schwester sowie ein Cousin des Beschwerdeführers, dass dieser an Wochenenden stets im Haushalt seiner Eltern lebt, regen Kontakt zu Eltern und Geschwistern und deren Kindern pflegt (in einem Fall als Patenonkel), regelmässig Kollegen aus seiner Kindheits-, Jugend- und Studienzeit trifft und an Sommerwochenenden häufig mit Freunden Golf spielt.
Weiter liegt bei den Akten ein Schreiben von zwei Arbeitskollegen, die festhalten, dass sie mit dem Beschwerdeführer in der Freizeit keinen Kontakt pflegen und dass der Beschwerdeführer ihres Wissens auch sonst keine Kollegen in V habe. Diese Angaben erscheinen zumindest nicht unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer erst seit weniger als 2 Jahren als Wochenaufenthalter in V lebt. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin keine Angaben gemacht, die auf einen engen Bezug des Beschwerdeführers zum Arbeitsort schliessen liessen; sie äussert sich lediglich in Form von Vermutungen über mögliche soziale Kontakte des Beschwerdeführers in V. Vor dem Hintergrund der geschilderten Beweislage ist davon auszugehen, dass sich das gesellschaftliche Leben des Beschwerdeführers überwiegend am Wochenende in X abspielt. »
Urteil bestätigt Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat die Beschwerde gutgeheissen.

 

2C_748/2008
«In Disentis hat er auch seinen Freundes- und Bekanntenkreis, nimmt aktiv am Vereinsleben teil, interessiert sich für das Gedeihen der Gemeinde und wirbt für die Bergbahnen Disentis, indem er seinen Gleitschirm mit deren Logo bedruckt hat. Der Beschwerdeführer vermag damit Beziehungen zu Disentis aufzuzeigen, die zwar etwas weiter gehen und enger sind als die üblichen Kontakte zum regelmässig besuchten Wochenendort; diese sind jedoch nicht dermassen aussergewöhnlich, dass sie die natürliche Vermutung umstossen könnten.»
Urteil korrigiert Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.

 

2P.159/2006
«Mit seiner Familie (Mutter, Bruder und Schwester) und insbesondere mit der Gemeinde A. (SO) blieb X. stets eng verbunden, übt er doch dort zwei politische Ämter aus (Präsident der Wasserversorgungskommission [zeitlicher Aufwand: 6 Stunden pro Woche] und Mitglied der Gemeindeorganisation) und ist gesellschaftlich engagiert (Mitglied der örtlichen CVP, Mitglied des Schützenvereins, Passivmitglied der Musikgesellschaft).»
Urteil bestätigt Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

 

2P.179/2003
«Dazu kommt das Vereinsleben, das sich für den Beschwerdeführer ausschliesslich am Familienort in A. (VS) abspielt. Der Beschwerdeführer ist als Tenorhornspieler aktives und zugleich Vorstandsmitglied des dortigen Musikvereins und nimmt an den wöchentlichen Gesamtproben und an den Auftritten an gewissen Wochenenden teil. Er gehört zudem als Korporal zum Kader der Feuerwehr dieser Gemeinde. Ihm obliegt die regelmässige Kontrolle der Hydranten der Gemeinde. Des Weiteren ist er aktives Mitglied des örtlichen Tennisclubs.»
Urteil bestätigt Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

 

 2P.180/2003
«Die Beschwerdeführerin unterhält anerkanntermassen enge Beziehungen sowohl zu B. (VS), wo ihre Eltern wohnen, als auch zu ihrem Heimatort A. (VS), wo sie ein unüberbautes Grundstück besitzt und am Vereinsleben teilnimmt. So ist sie Aktivmitglied und Aktuarin des Tennis-Clubs von A. (VS) und zudem Ehrendame der dortigen Musikgesellschaft.»
Urteil bestätigt Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.