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Lexikon Stichworte: Nebenerwerb, Nebenerwerbstätigkeit, Teilzeiterwerbstätigkeit, Politische Tätigkeit 

 

Nebenerwerb

Wenn Wochenaufenthalter eine Nebenerwerbstätigkeit oder Teilzeiterwerbstätigkeit (z.B. Mitarbeit im elterlichen Geschäft oder Landwirtschaftsbetrieb) ausüben, kann dies als Indiz für besonders starke familiäre und gesellschaftliche Beziehungen am Wochenendort gelten.

 

Politische Tätigkeit

Wenn Wochenaufenthalter ein politisches Amt ausübt,  kann dies als Indiz für besonders starke Beziehungen am Wochenendort gelten.

 


 

2P.86/2006
«Allerdings hilft der Beschwerdeführer in seiner Freizeit im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb mit. Diesem Umstand ist beispielsweise im Urteil 2P.25/1993 vom 20. Januar 1994 (in ASA 63 836 E. 3b) eine gewisse Bedeutung zugemessen worden. Indessen scheint es sich vorliegend bei diesem Heimwesen aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bloss um einen kaum existenzsichernden Kleinbetrieb (mit Garten, Wiesen, Acker, Wald und Weiden), offenbar ohne (arbeitsintensive) Tierhaltung, zu handeln. Ausserdem helfen auch die anderen Geschwister in einem nicht weiter bekannten Umfang aus. Um eine eigentliche Nebenerwerbstätigkeit scheint es, anders als beispielsweise im Urteil 2P.179/2003 vom 17. Juni 2004, nicht zu gehen.»
Urteil korrigiert Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.

 

2P.159/2006
«In der Gemeinde A. (SO) übt der Beschwerdeführer zwei wichtige politische Ämter aus: Er ist sowohl Präsident der Wasserversorgungskommission, welches Amt ihn etwa 6 Stunden pro Woche beansprucht, wie auch Mitglied der Gemeindeorganisation. Zudem ist er gesellschaftlich engagiert als Mitglied der örtlichen CVP und des dortigen Schützenvereins sowie als Passivmitglied einer lokalen Musikgesellschaft.»
Urteil bestätigt Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

 

2P.179/2003
«An den Wochenenden ist der Beschwerdeführer im elterlichen Heizungs- und Sanitärinstallationsgeschäft tätig, wo er Planungen und Offerteingaben für das technische Büro erledigt. Diese Arbeit mit einem Pensum von etwa 10% ist mehr als nur ein Aushilfstätigkeit, weil sie andauert, regelmässig erfolgt und mit Verantwortung verbunden ist.»
Urteil bestätigt Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.