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Lexikon Stichworte: Einsprache

 

Einsprache gegen Feststellungsverfügung

Trifft die Steuerverwaltung nach Ablauf der Steuerperiode einen Vor- oder Grundsatzentscheid in Form einer anfechtbaren Feststellungsverfügung und erklärt ihn ab (Datum) kraft persönlicher Zugehörigkeit im jeweiligen Kanton für bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer unbeschränkt steuerpflichtig, kann der Wochenaufenthalter gegen die Feststellungsverfügung Einsprache erheben und dessen Aufhebung sowie die Anerkennung des bisherigen Hauptsteuerdomizils beantragen.

Wenn die Steuerverwaltung in ihrem Einsprache-Entscheid zur Feststellungsverfügung betr. Steuerdomizil die Einsprache abweist, kann der Wochenaufenthalter gegen diesen Einsprache-Entscheid Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren, die Feststellungsverfügung der Rekursgegnerin sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sich das Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten am bisherigen Hauptsteuerdomizil befunden habe.

Weist die letzte kantonale Instanz (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Wochenaufenthalters ebenfalls ab, kann eine Einheitsbeschwerde (vor 2007: staatsrechtlichen Beschwerde) ans Bundesgericht geführt werden (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; vgl. nachfolgend Ziff. 2.3).

 


 

Verfahren:
Anmeldung als Wochenaufenthalter
Fragenbogen für Wochenaufenthalter
Entscheid / Feststellungsverfügung
Einsprache
Rekurs
Beschwerde