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Lexikon Stichworte: Bedingungen, Definition, Lebensmittelpunkt, Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen, Indizien, Kriterien

 

Definition

«Wochenaufenthalter sind Personen, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort übernachten und die arbeitsfreie Zeit (in der Regel Wochenenden) regelmässig an einem andern Ort (sog. Familien- oder Freizeitort) verbringen.»

Quelle: Kantonales Steueramt Zürich

 

Notwendiger Wochenaufenthalt

Ein Wochenaufenthalt am Arbeitsort ist in der Regel notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist es beispielsweise, wenn für den Arbeitsweg (Hin- bzw. Rückweg) mehr als je 1½ Stunden benötigt werden oder die Distanz je Weg mehr als 110 km beträgt. Die Frage der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort kann aber nicht allgemein beantwortet werden und muss im Einzelfall geprüft werden.

Der Wochenaufenthaltsort ist üblicherweise identisch mit dem Arbeitsort oder ein mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Arbeitsort leicht erreichbarer Ort. Ein Wochenaufenthalter mietet ein Zimmer oder eine Wohnung am Wochenaufenthaltsort. Er muss sich auf der dortigen Einwohnerkontrolle als Wochenaufenthalter anmelden. Als Wochenaufenthalter befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz weiterhin am Familienort. Die Kosten für das Zimmer, die auswärtige Verpflegung sowie die Kosten für die Reise an den Wohnort kann man in der Steuererklärung vom Einkommen abziehen.

 

Mittelpunkt der Lebensinteressen, Absicht des dauernden Verbleibens

Die Dauer des Arbeitsweges allein ist nicht massgebend damit der Status "Wochenaufenthalter" gewährt wird und damit kein steuerrechtlicher Wohnsitz am Arbeitsort besteht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV ist der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen (Lebensmittelpunkt) befindet. Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen. Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Folgende Kriterien können als Indizien für besonders starke familiäre und gesellschaftliche Beziehungen am Wochenendort gelten:

• Arbeitsweg zwischen Wohnort und Arbeitsort beträgt mehr als 1½ Stunden pro Weg
Regelmässige Rückkehr an den Wohnort
Konkubinat am Wohnort bzw. kein Konkubinat am Arbeitsort
• Alter des Wochenaufenthalters (unter 30 Jahre, Richtwert)
Dauer des Wochenaufenthalts (unter 5-7 Jahre, Richtwert)
Dauer des Arbeitsverhältnisses
• Selbstgenutztes Wohneigentum am Wohnort
• Zimmer, kleine Wohnung oder Wohngemeinschaft am Arbeitsort
• Wohnverhältnisse am Wohnort sind grosszügiger als am Arbeitsort
• Mitglied in einem Verein oder Club am Wohnort
• Politische Tätigkeit am Wohnort
Nebenerwerb am Wohnort

 

Wann wird der Wochenaufenthalter-Status nicht anerkannt?

Das Bundesgericht hat in langjähriger Rechtsprechung festgehalten, dass in den nachstehenden Fällen der Wochenaufenthalter-Status nicht anerkannt werde und sich das Hauptsteuerdomizil am Arbeitsort befindet (vgl. BGer 11.9.2007, in: StE 2008 A 24.24.3 Nr. 3, 2C_112/2007; BGer 25.1.2007, in: StE 2007 B 22.3 Nr. 93, 2P.251/2006; BGer 9.10.2006, in: StE 2007 A 24.21 Nr. 17, 2P.86/2006; BGer 2.2.2001, in: NStP 2001, S. 26; Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, § 7 N 55 ff.). Folgende Kriterien können als Indizien gegen den Wochenaufenthalter-Status gelten:

• Angestellter in leitender Stellung
Konkubinat oder länger dauernde Wohngemeinschaft am Arbeitsort
Unregelmässige Rückkehr an den Wohnort
• Arbeitsort und Familienwohnort liegen nahe beisammen (30-45 Minuten)
• Alter des Wochenaufenthalters (über 30 Jahre, Richtwert)
Dauer des Wochenaufenthalts (über 5-7 Jahre, Richtwert)
• Wohneigentum am Arbeitsort
• Wohnverhältnisse am Arbeitsort sind grosszügiger als am Wohnort

Das Bundesgericht betont aber immer, dass im Einzelfall geprüft werden müsse, ob die Bindungen zum Arbeitsort besonders schwach und zu dem vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Wohnsitz besonders stark seien. In einem solchen Fall käme eine Besteuerung am Arbeitsort nicht in Frage. Ebenso wenig kommt sie in Frage für verheiratete Steuerpflichtige, die am Wochenende, soweit es die Arbeit erlaubt, an den Familienwohnort zurückkehren.

Quelle: Kanton Graubünden, wochenaufenthalt.info

 


 

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Präsentation "Melderecht"