Lexikon › Stichworte: Dauer, Dauer des Arbeitsverhältnisses, Dauer des Wochenaufenthalts
Dauer
Das Bundesgericht hat in langjähriger Rechtsprechung festgehalten, dass im Zusammenhang mit dem Wochenaufenthalter-Status die Dauer (Dauer des Arbeitsverhältnisses, Dauer des Wochenaufenthalts) besonderes Gewicht hat.
Dauer des Arbeitsverhältnisses
2P.159/2006
«Seit 2001 ist X. bei der Y. AG tätig. (...) Besonderes
Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer (1 Jahr)
des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (Urteil
2P.179/2003 vom 17. Juni 2004, publ. in: RDAF 2004 II S. 281, E. 2.3
mit Hinweisen).»
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
2P.179/2003
«Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang
auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses (2 Jahre) und
das Alter des Steuerpflichtigen (BGE 125 I 54 E. 3b S. 59; ASA 62 443
E. 4; Urteil 2P.49/1995 vom 2. September 1997 E. 2d, in: Pra 1998 Nr.
4 S. 21 = RDAF 1998 II S. 67; Locher/Locher, a.a.O., § 3, I B, 2b Nr.
18, 19, 26, 28 und 30).»
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
2P.180/2003
«Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang
auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses (2 Jahre) und
das Alter des Steuerpflichtigen (BGE 125 I 54 E. 3b S. 59; ASA 62 443
E. 4; Urteil 2P.49/1995 vom 2. September 1997 E. 2d, in: Pra 1998 Nr.
4 S. 21 = RDAF 1998 II S. 67; Locher/Locher, a.a.O., § 3, I B, 2b Nr.
18, 19, 26, 28 und 30).»
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
2C.646/2007
«X. ist seit Herbst 2001 hauptamtlicher Dozent in
Y. (...) Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer
des Arbeitsverhältnisses (2 Jahre) und das Alter (41
Jahre) des Steuerpflichtigen (vgl. BGE 125 I 54 E. 3b S. 59; ASA 62
443 E. 4; Pra 1998 Nr. 4 S. 21 E. 2d).»
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
VB.2008.00531
«Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass der Beschwerdeführer
29 Jahre alt ist, seit 2007 in V arbeitet und jedes Wochenende zu seinen
Eltern nach X zurückkehrt, wo er seine Kindheits- und Jugendzeit verbracht
hat. (...)
Diese Angaben erscheinen zumindest nicht unglaubhaft,
zumal der Beschwerdeführer erst seit weniger als 2 Jahren
als Wochenaufenthalter in V lebt. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin
keine Angaben gemacht, die auf einen engen Bezug des Beschwerdeführers
zum Arbeitsort schliessen liessen; sie äussert sich lediglich in Form
von Vermutungen über mögliche soziale Kontakte des Beschwerdeführers
in V.»
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat die Beschwerde gutgeheissen.
2C_748/2008
«Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang
auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses (7 Jahre) und
das Alter (31 Jahre) des Steuerpflichtigen (BGE
125 I 54 E. 2b/bb S. 57 mit Hinweisen).»
Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.
BGE 125 I 54
«So hat das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen
Entscheid festgestellt, das Steuerdomizil einer ledigen, 43-jährigen
Frau, die über keine näheren Familienangehörigen verfügt, liege dort,
wo sie seit 8 Jahren arbeitet und während der Woche
in einer möblierten 1-Zimmer-Wohnung lebt, ungeachtet dessen, dass sie
andernorts eine 2-Zimmer-Eigentumswohnung erworben hat, in welcher sie
regelmässig Wochenenden und Ferien verbringt, und dass sie ihren ganzen
Freundes- und Bekanntenkreis auch dort unterhält (vgl. Urteil vom 2.
September 1997 in: Praxis 87/1998 Nr. 4 S. 24 f. E. 2c).»
Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.
2P.86/2006
«X. meldete sich 1989 als Wochenaufenthalter an,
wo er seither (15 Jahre) als Grenzwächter tätig ist.
(...) Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer
des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (BGE 125
I 54 E. 2b/bb S. 57; RDAF 2004 II S. 281, Urteil 2P.179/2003, E. 2.3;
Urteil 2P.214/2004 vom 27. Januar 2005, E. 2.2, je mit Hinweisen).»
Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.
2P.260/2004
«Seit 1977 ist X. ohne Unterbruch bei der Z. in
B. (ZH) als "Production Trainer" unselbständig erwerbstätig.
(...) Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer
des Arbeitsverhältnisses (26 Jahre) und das Alter des
Steuerpflichtigen (Urteil 2P.179/2003 vom 17. Juni 2004 E. 2.3, fz.
Übers. in RDAF 2004 II 281 ff.; BGE 125 I 54 E. 2b/bb S. 57, je mit
Hinweisen; Locher/Locher, a.a.O., § 3, I B, 2b Nr. 32 und 27).»
Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.
Dauer des Wochenaufenthalts
2C_809/2008
«Die bundesgerichtliche Praxis geht dabei davon
aus, dass die Beziehungen des Steuerpflichtigen zur elterlichen Familie
regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn der Steuerpflichtige das
30. Altersjahr überschritten hat, oder aber sich seit mehr als
5 Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält
(vgl. Urteil 2P.25/1993 vom 20. Januar 1994 E. 3c, in: ASA 63 S. 836).»
Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.