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Lexikon Stichworte: Dauer, Dauer des Arbeitsverhältnisses, Dauer des Wochenaufenthalts

Dauer

Das Bundesgericht hat in langjähriger Rechtsprechung festgehalten, dass im Zusammenhang mit dem Wochenaufenthalter-Status die Dauer (Dauer des Arbeitsverhältnisses, Dauer des Wochenaufenthalts) besonderes Gewicht hat.

 


 

Dauer des Arbeitsverhältnisses

 

2P.159/2006
«Seit 2001 ist X. bei der Y. AG tätig. (...) Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer (1 Jahr) des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (Urteil 2P.179/2003 vom 17. Juni 2004, publ. in: RDAF 2004 II S. 281, E. 2.3 mit Hinweisen).»
Urteil bestätigt Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

 

2P.179/2003
«Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses (2 Jahre) und das Alter des Steuerpflichtigen (BGE 125 I 54 E. 3b S. 59; ASA 62 443 E. 4; Urteil 2P.49/1995 vom 2. September 1997 E. 2d, in: Pra 1998 Nr. 4 S. 21 = RDAF 1998 II S. 67; Locher/Locher, a.a.O., § 3, I B, 2b Nr. 18, 19, 26, 28 und 30).»
Urteil bestätigt Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

 

2P.180/2003
«Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses (2 Jahre) und das Alter des Steuerpflichtigen (BGE 125 I 54 E. 3b S. 59; ASA 62 443 E. 4; Urteil 2P.49/1995 vom 2. September 1997 E. 2d, in: Pra 1998 Nr. 4 S. 21 = RDAF 1998 II S. 67; Locher/Locher, a.a.O., § 3, I B, 2b Nr. 18, 19, 26, 28 und 30).»
Urteil bestätigt Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

 

2C.646/2007
«X. ist seit Herbst 2001 hauptamtlicher Dozent in Y. (...) Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses (2 Jahre) und das Alter (41 Jahre) des Steuerpflichtigen (vgl. BGE 125 I 54 E. 3b S. 59; ASA 62 443 E. 4; Pra 1998 Nr. 4 S. 21 E. 2d).»
Urteil bestätigt Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

 

VB.2008.00531
«Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass der Beschwerdeführer 29 Jahre alt ist, seit 2007 in V arbeitet und jedes Wochenende zu seinen Eltern nach X zurückkehrt, wo er seine Kindheits- und Jugendzeit verbracht hat. (...)
Diese Angaben erscheinen zumindest nicht unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer erst seit weniger als 2 Jahren als Wochenaufenthalter in V lebt. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin keine Angaben gemacht, die auf einen engen Bezug des Beschwerdeführers zum Arbeitsort schliessen liessen; sie äussert sich lediglich in Form von Vermutungen über mögliche soziale Kontakte des Beschwerdeführers in V.»
Urteil bestätigt Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat die Beschwerde gutgeheissen.

 

2C_748/2008
«Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses (7 Jahre) und das Alter (31 Jahre) des Steuerpflichtigen (BGE 125 I 54 E. 2b/bb S. 57 mit Hinweisen).»
Urteil korrigiert Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.

 

BGE 125 I 54
«So hat das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid festgestellt, das Steuerdomizil einer ledigen, 43-jährigen Frau, die über keine näheren Familienangehörigen verfügt, liege dort, wo sie seit 8 Jahren arbeitet und während der Woche in einer möblierten 1-Zimmer-Wohnung lebt, ungeachtet dessen, dass sie andernorts eine 2-Zimmer-Eigentumswohnung erworben hat, in welcher sie regelmässig Wochenenden und Ferien verbringt, und dass sie ihren ganzen Freundes- und Bekanntenkreis auch dort unterhält (vgl. Urteil vom 2. September 1997 in: Praxis 87/1998 Nr. 4 S. 24 f. E. 2c).»
Urteil korrigiert Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.

 

2P.86/2006
«X. meldete sich 1989 als Wochenaufenthalter an, wo er seither (15 Jahre) als Grenzwächter tätig ist. (...) Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (BGE 125 I 54 E. 2b/bb S. 57; RDAF 2004 II S. 281, Urteil 2P.179/2003, E. 2.3; Urteil 2P.214/2004 vom 27. Januar 2005, E. 2.2, je mit Hinweisen).»
Urteil korrigiert Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.

 

2P.260/2004
«Seit 1977 ist X. ohne Unterbruch bei der Z. in B. (ZH) als "Production Trainer" unselbständig erwerbstätig. (...) Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses (26 Jahre) und das Alter des Steuerpflichtigen (Urteil 2P.179/2003 vom 17. Juni 2004 E. 2.3, fz. Übers. in RDAF 2004 II 281 ff.; BGE 125 I 54 E. 2b/bb S. 57, je mit Hinweisen; Locher/Locher, a.a.O., § 3, I B, 2b Nr. 32 und 27).»
Urteil korrigiert Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.

 


 

Dauer des Wochenaufenthalts

2C_809/2008
«Die bundesgerichtliche Praxis geht dabei davon aus, dass die Beziehungen des Steuerpflichtigen zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn der Steuerpflichtige das 30. Altersjahr überschritten hat, oder aber sich seit mehr als 5 Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält (vgl. Urteil 2P.25/1993 vom 20. Januar 1994 E. 3c, in: ASA 63 S. 836).»
Urteil korrigiert Das Bundesgericht hat hat die Beschwerde abgewiesen.