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Lexikon Stichworte: Datenschutz

 

Datenschutz

 

Datenschutz: Abklärung von Wochenaufenthalt

Gemeinden müssen die Melde- und Steuerpflicht ihrer Einwohnerinnen und Einwohner abklären. Die Informationen, die sie dazu beschaffen müssen, müssen verhältnismässig sein.

Zu den Aufgaben von Gemeinden gehören Abklärungen der Melde- und Steuerpflicht ihrer Einwohnerinnen und Einwohner. Die damit verbundene Beschaffung von Informationen muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (§ 8 Abs. 1 IDG). Die Fragen dazu müssen somit geeignet sein, die Melde- und Steuerpflicht abzuklären, und die einverlangten Angaben dürfen nicht über den Umfang des Notwendigen hinausgehen, sie müssen also erforderlich sein. » weiter

Quelle: Datenschutzbeauftragter Kanton Zürich, 1. Oktober 2008

 


Datenschutz: Nicht verhältnismässige Angaben

Die Angaben über Wochenaufenthalter bei der Einwohnerkontrolle dürfen den Umfang des Notwendigen nicht übersteigen. Nicht gefragt werden darf nach den Zahlen der letzten Steuerveranlagung, nach der Anzahl der Zimmer der Mietwohnung, nach Name, Vorname und Geburtsdatum des Konkubinatspartners, nach Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum der nächsten Familienangehörigen sowie nach Mitgliedschaften in Vereinen sowie nach deren Name und Ort des Vereins. Diese Angaben sind allesamt nicht erforderlich und daher unverhältnismässig.
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Tätigkeitsbericht 2005

Quelle: Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich, Juni 2006

 


Datenschutz: Abklärungen für Wochenaufenthalt

Betroffene Personen hatten beanstandet, dass in Formularen zur Abklärung des Wochenaufenthalts zu viele Daten erhoben würden (siehe bereits Tätigkeitsbericht 1995).

Zur Abklärung der Melde- und Steuerpflicht darf die Gemeinde Fragen über die Gründe für die Anmeldung als Wochenaufenthalter/ in und die Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes stellen. Weiter darf sie fragen, wie lange der Wochenaufenthalt voraussichtlich dauern wird, wie häufig eine Rückkehr an den Wohnort erfolgt und in welcher Gemeinde die Steuern bezahlt werden. Zulässig sind auch Fragen nach den persönlichen Beziehungen zu Wohnort und Wochenaufenthaltsort (Beziehungen zu Ehegatten bzw. Lebenspartner/in, zu Kindern, zu Eltern bzw. Geschwistern, zum Freundes- und Bekanntenkreis) und zur Wohnsituation an den beiden Orten (Wohneigentum, Mietwohnung, möbliertes Zimmer, zur alleinigen Benützung oder mit anderen Personen). Ebenfalls verhältnismässig sind Fragen zur Erwerbstätigkeit (selbständig oder unselbständig unter Angabe der Betriebsstätte bzw. des Arbeitsortes und Arbeitgebers) oder zu einer aktuellen Ausbildung (Studium, Lehre usw.), deren voraussichtlicher Dauer und der Ausbildungsstätte.

Nicht gefragt werden darf hingegen, mit welchem Verkehrsmittel die Fahrten zwischen Wohnort und Wochenaufenthaltsort zurückgelegt werden, wie viele Zimmer die Mietwohnung hat, ob es sich um eigene oder vom Vermieter zur Verfügung gestellte Möbel handelt oder wo sich der Hausarzt und Zahnarzt befinden. Auch Fragen zu Mitgliedschaften in Vereinen, zu Freizeit- oder politischen Aktivitäten und zur Arbeitsplatzsituation (wie z.B. Dauer des Arbeitsweges, gewähltes Verkehrsmittel, Beschäftigungsgrad) sind nicht erforderlich und daher unverhältnismässig.

 Ergeben sich im Einzelfall Unklarheiten, kann die Gemeinde bei der betroffenen Person weitere Auskünfte einholen, soweit dies notwendig ist. Auch kann die Richtigkeit einzelner Angaben stichprobenweise überprüft werden. Eine Umfrage über die Praxis der Gemeinden in der Schweiz ergab ein uneinheitliches Bild. Wir haben deshalb einen Fragebogen entworfen und interessierten Kreisen zu einer Vernehmlassung zugestellt. Anschliessend diskutierten wir den Entwurf mit dem Verband der Steuerämter des Kantons Zürich, dem Steueramt der Stadt Zürich und dem kantonalen Steueramt weiter; daraus ergab sich ein Muster-Fragebogen, den wir den Gemeinden für die standardmässig durchzuführenden ersten Abklärungen empfohlen haben.
» Tätigkeitsbericht 2000

Quelle: Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich, Juni 2001