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Lexikon Stichworte: Beschwerde, Einheitsbeschwerde, staatsrechtlichen Beschwerde, Rechtsbegehren

 

Beschwerde ans Bundesgericht

Trifft die Steuerverwaltung nach Ablauf der Steuerperiode einen Vor- oder Grundsatzentscheid in Form einer anfechtbaren Feststellungsverfügung und erklärt ihn ab (Datum) kraft persönlicher Zugehörigkeit im jeweiligen Kanton für bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer unbeschränkt steuerpflichtig, kann der Wochenaufenthalter gegen die Feststellungsverfügung Einsprache erheben und dessen Aufhebung sowie die Anerkennung des bisherigen Hauptsteuerdomizils beantragen.

Wenn die Steuerverwaltung in ihrem Einsprache-Entscheid zur Feststellungsverfügung betr. Steuerdomizil die Einsprache abweist, kann der Wochenaufenthalter gegen diesen Einsprache-Entscheid Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren, die Feststellungsverfügung der Rekursgegnerin sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sich das Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten am bisherigen Hauptsteuerdomizil befunden habe.

Weist die letzte kantonale Instanz (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Wochenaufenthalters ebenfalls ab, kann eine Einheitsbeschwerde (vor 2007: staatsrechtlichen Beschwerde) ans Bundesgericht geführt werden (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; vgl. nachfolgend Ziff. 2.3).

 

Das Bundesgericht

Die Hauptrolle des Bundesgerichts besteht in der Beurteilung von Rechtsmitteln, die gegen letztinstanzliche kantonale und eidgenössische Entscheide in Rechtssachen des Bundes ergriffen werden. Diese betreffen das Zivilrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht und das Verfassungsrecht. Durch seine Urteile, die es als letzte schweizerische Instanz fällt, sichert das Bundesgericht eine einheitliche Anwendung des Bundesrechts und bildet dieses fort.

Die zweite öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Sitz in Lausanne behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die u.a. die Rechtsgebiete "Steuern und Abgaben" sowie "Niederlassungsfreiheit" betreffen.

 

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen Urteile der kantonalen Verwaltungsgerichte kann als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden.

 

Verwaltungsverfahren

Der Bürger, der einen Entscheid der Verwaltung oder einer verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz anfechten möchte, hat sich mit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu wenden.

Die Beschwerde hat das Rechtsbegehren, den Sachverhalt, einen ziffernmässigen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten.

Dieses urteilt, nachdem es auch die beteiligte Verwaltung angehört hat. Geht es im Streit um die Anwendung von Bundesrecht, so kann die Sache in der Regel mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden.

 


 

Verfahren:
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Entscheid / Feststellungsverfügung
Einsprache
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Beschwerde