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Lexikon Stichworte: Anmelden, Anmeldung, Anmeldepflicht, Einwohneramt, Einwohnerkontrolle, Einwohnermeldeamt, Meldepflicht

 

Anmeldung als Wochenaufenthalter

Für die Anmeldung als Wochenaufenthalter ist die Voraussetzung, dass der Lebensmittelpunkt sich am Niederlassungsort (zivilrechtlicher Wohnsitz) befindet. Falls diese Voraussetzung gegeben ist benötigt man für die Anmeldung als Wochenaufenthalter einen Heimatausweis (beim zivilrechtlichen Wohnort erhältlich). Die Anmeldung erfolgt persönlich am Schalter der Wochenaufenthalt-Gemeinde und kostet ca. CHF 20.00 - CHF 100.00 (pro Jahr).

Nach der Anmeldung als Wochenaufenthalter erhält man meistens von der Einwohnerkontrolle oder vom Steueramt der Gemeinde einen Fragenbogen für Wochenaufenthalter zur Feststellung der steuerrechtlichen Wohnsitzverhältnisse. Dieser muss ausgefüllt an die Steuerverwaltung zurück gesandt werden. Zudem kann bei Bedarf ein Mietvertrag (Kopie) oder entsprechender Nachweis einverlangt werden. Dieser Nachweis muss verhältnismässig sein (Datenschutz).

Die Steuerverwaltung überprüft den steuerrechtlichen Wohnsitz und beurteilt ob die Voraussetzungen für einen Wochenaufenthalt erfüllt sind. Kommt die Steuerverwaltung zum Ergebnis, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz am Wochenaufenthaltsort befindet, so wird die steuerpflichtige Person darüber orientiert und aufgefordert, den Heimatschein zu hinterlegen.

 

Ablehnung

«Es ist oft schwierig, eine Person zur Hinterlegung des Heimatscheines zu zwingen, wenn sie bloss Wochenaufenthalt begründen will. Selbst wenn die Sachlage eindeutig zu Ungunsten des Betroffenen liegt (z. B. 30-jähriger lediger Abteilungsleiter, seit 1 Jahr Wochenaufenthalter in einer 4-Zimmerwohnung mit seiner Lebenspartnerin) kann oft weder die Anmeldung, noch die Verlängerung des Wochenaufenthaltes zwecks Begründung des zivilrechtlichen Wohnsitzes verweigert werden!
Es gibt hier nur eine Lösung: Verfügung des steuerrechtlichen Wohnsitzes durch die Steuerverwaltung bzw. Kant. Veranlagungsbehörde.»

Quelle: Handbuch für solothurnische Gemeinden: Einwohnerkontrolle, Handbuch Verband Schwyzer Gemeinden und Bezirke

 


 

Gesetze

 

SR 142.201 Art. 16 An- und Abmeldung bei einem Wochenaufenthalt

1) Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter, die ohne Verlegung des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse während der Woche an einem anderen Ort eine Erwerbstätigkeit ausüben oder eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren, müssen sich am Ort des Wochenaufenthalts innerhalb von 14 Tagen anmelden, wenn der Wochenaufenthalt länger als 3 Monate im Kalenderjahr dauert.

2) Bei Aufgabe des Wochenaufenthalts müssen sie sich innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Stelle nach Artikel 17 abmelden.

(Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE))

 


 

Verfahren:
Anmeldung als Wochenaufenthalter
Fragenbogen für Wochenaufenthalter
Entscheid / Feststellungsverfügung
Einsprache
Rekurs
Beschwerde