Gerichtsentscheide › Bundesgerichtsentscheide › 2C_728/2010
Bundesgerichtsentscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_728/2010
Urteil vom 25. März 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Zähndler.
Verfahrensbeteiligte
1. A.X.,
2. B.X.,
Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2008,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 18. August 2010.
Sachverhalt:
A.
Das Ehepaar A.X. und B.X. wohnt gemeinsam in Y. (Kanton Luzern). Während
der Woche arbeitet B.X. als Kammerschreiberin am Kantonsgericht Z. mit
einem Pensum von 80 %. In der Stadt Z. bewohnt sie eine 52 m² umfassende
Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'050.-- (inkl. Nebenkosten).
Gemäss Aktenlage handelt es sich dabei um eine 2 ½-Zimmerwohnung. In
ihrer Steuererklärung für das Jahr 2008 machten A. und B.X. u.a. Mehrkosten
von Fr. 5'640.-- für die auswärtige Verpflegung und von Fr. 13'352.--
für die auswärtige Unterkunft geltend. In der Veranlagungsverfügung
vom 20. Oktober 2009 erkannte die luzernische Steuerkommission für Unselbständigerwerbende
jedoch nur Mehrkosten in Höhe von Fr. 2'560.-- für die auswärtige Verpflegung
und von Fr. 5'112.-- für die Unterkunft am Wochenaufenthaltsort als
berufsbedingte Mehrkosten an.
B.
Die hiergegen erhobene Einsprache wurde von der Steuerkommission am
21. Januar 2010 teilweise gutgeheissen, indem der Abzug für die auswärtige
Verpflegung auf Fr. 2'820.-- angehoben wurde. Gleichzeitig wurde aber
der Abzug für die auswärtige Unterkunft auf Fr. 5'040.-- reduziert:
Wie schon im Veranlagungsverfahren teilte die Steuerkommission die Kosten
für die Wohnung in Z. anteilsmässig auf ein einzelnes Zimmer auf. Auf
Beschwerde hin bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
am 18. August 2010 den von der Steuerkommission festgelegten Abzug für
die auswärtige Verpflegung; den Abzug für die auswärtige Unterkunft
erhöhte es dagegen auf neu Fr. 5'215.55, da es zusätzliche Nebenkosten
berücksichtigte.
C.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts führen A. und B.X. mit Eingabe
vom 19. September 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beim Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids und die Reduktion des steuerbaren Einkommens bei der direkten
Bundessteuer sowie bei der Staats- und Gemeindesteuer. Zur Begründung
führen sie im Wesentlichen aus, dass sie unter dem Titel der Mehrkosten
für die auswärtige Unterkunft den Abzug der vollständigen Auslagen für
die Wohnung in Z. beanspruchten, d.h. von jährlich Fr. 13'352.-- (Fr.
13'039.-- Miete samt Nebenkosten zuzüglich Fr. 313.-- Stromkosten).
Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Angelegenheit am 25. März 2011 an einer öffentlichen Sitzung beraten.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig (Art. 82 Abs. 1 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] bzw. mit Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14]). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführer ist einzutreten.
2.
2.1 Bei der direkten Bundessteuer können von den Einkünften aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit als Gewinnungskosten u.a. "die übrigen für die Ausübung
des Berufes erforderlichen Kosten" abgezogen werden (Art. 26 Abs. 1
lit. c DBG). Näheres regelt die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements
über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit
bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993 (VBK; SR 642.118.1;
vgl. auch das diesbezügliche Kreisschreiben der ESTV vom 22. September
1995, publ. in: ASA 64 S. 692 ff. bzw. vom 21. Juli 1992, publ. in:
ASA 61 S. 139 ff.). Gemäss Art. 9 Abs. 3 VBK sind als notwendige Mehrkosten
der Unterkunft bei auswärtigem Wochenaufenthalt die "ortsüblichen Auslagen
für ein Zimmer" abziehbar. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist hier
die Frage, wie diese ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer i.S. von Art.
9 Abs. 3 VBK zu bestimmen sind.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelten als Gewinnungskosten diejenigen
Auslagen, deren Vermeidung der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar
ist (BGE 124 II 29 E. 3a S. 32 mit Hinweisen) und die wesentlich durch
die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind (Urteil
2C_14/2009 vom 22. April 2009 E. 2.1 mit Hinweisen, publ. in: StR 64/2009
S. 571). In welchem Ausmass die Vermeidung von Auslagen zumutbar ist,
hängt stark von den aktuellen gesellschaftlichen Realitäten ab. Im vorliegenden
Fall ist daher der Begriff "Zimmer" i.S. von Art. 9 Abs. 3 VBK zeitgemäss
und unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit der Unterkunft auszulegen.
Aus diesem Blickwinkel ist festzuhalten, dass es einem berufstätigen
Erwachsenen, welcher unter der Woche berufsbedingt auswärts leben muss,
kaum zugemutet werden kann, diese Zeit beispielsweise in einer Wohngemeinschaft
zu verbringen, und sich mit einer blossen Mitbenützung von Badezimmer
und Küche zu begnügen. Art. 9 Abs. 3 VBK ist demnach so zu verstehen,
dass der Begriff "Zimmer" grundsätzlich eine 1-Zimmerwohnung bzw. ein
Studio mit Bad und kleiner Küche bzw. Kochecke bezeichnet.
Zumutbar ist die Vermeidung von Auslagen aber insoweit, als die steuerpflichtige
Person am Ort des Wochenaufenthalts eine grössere oder eine besonders
luxuriöse Unterkunft anmietet. Zwar steht ihr ein solches Vorgehen selbstverständlich
frei, doch stellen die dadurch entstandenen Mehrauslagen keine Gewinnungskosten
i.S. von Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG dar: Soweit eine steuerpflichtige
Person etwa aus Gründen des besseren Komforts über das zur Einkommenserzielung
notwendige und zumutbare Mass Aufwendungen tätigt, handelt es sich dabei
vielmehr um eine Befriedigung persönlicher Bedürfnisse im Rahmen der
Einkommensverwendung und mithin um nicht absetzbare Lebenshaltungskosten
(vgl. Art. 34 lit. a DBG; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil,
Rz. 4 ff. zu Art. 34 DBG). In diesen Fällen haben die Steuerbehörden
daher eine entsprechende Ausscheidung der angefallenen Auslagen vorzunehmen.
2.2 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht den Jahresmietzins für die Wohnung der Beschwerdeführerin 2 in Z. durch die Anzahl Wohnzimmer - d.h. durch 2.5 - dividiert, um so die notwendigen, zumutbarerweise nicht vermeidbaren Auslagen zu ermitteln. Diese Vorgehensweise erfüllt die aufgezeigten bundesrechtlichen Vorgaben und sie entspricht auch der geltenden Praxis im Kanton Luzern (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 24. Oktober 2005, A 04 291 / A 04 292_2, publ. in: LGVE 2005 II Nr. 23 S. 279 sowie die Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung zu § 33 des Steuergesetzes des Kantons Luzern vom 22. November 1999 [StG/LU], publ. in: Luzerner Steuerbuch, Band 1, 33 Nr. 2, Ziff. 3). Indem die Vorinstanz den gesamten Mietzins anteilsmässig auf die Anzahl der Wohnzimmer verlegte, berücksichtigte sie in ihrer Berechnung namentlich auch einen Anteil an der Küche und am Badezimmer der Wohnung mit (dies etwa im Unterschied zur Berechnung der Kosten eines blossen Arbeitszimmers, wo die Küchen- bzw. Badbenützung keine Rolle spielt und deshalb zur Bestimmung des Divisors die Anzahl der Wohnzimmer um gewisse Einheiten erhöht wird; vgl. LOCHER, a.a.O., Rz. 39 zu Art. 26 DBG). Dass das Badezimmer und die Küche auf diese Weise nicht vollumfänglich sondern eben nur anteilsmässig abgesetzt werden können, erscheint nicht als stossend, zumal diese Räumlichkeiten in Mehrzimmerwohnungen oftmals grösser und besser ausgestattet sind, als dies in einem Studio oder in einer 1-Zimmerwohnung der Fall ist.
2.3 Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen gegen
die vorinstanzlichen Berechnungen überzeugen nicht: Soweit es sich bei
der Wohnung in Z. nach ihrer Einschätzung nur um eine 2-Zimmerwohnung
und nicht um eine 2 ½-Zimmerwohnung handle, ist ihnen der Mietvertrag
vom 27./30. September 2007 und auch die Heiz- und Nebenkostenabrechnung
des Jahres 2008, datierend vom 11. März 2009, entgegenzuhalten. Diese
Dokumente beziehen sich ausdrücklich auf eine 2 ½-Zimmerwohnung. Belege
für ihre gegenteilige Darstellung bringen die Beschwerdeführer nicht
bei, sondern sie beschränken sich diesbezüglich auf eine blosse Behauptung.
Bei dieser Sachlage und in Beachtung der im Steuerrecht allgemein geltenden
Beweislastregel, wonach der Nachweis für steuermindernde Umstände den
Steuerpflichtigen obliegt (vgl. Urteil 2C_524/2010 bzw. 2C_525/2010
vom 16. Dezember 2010 E. 2.4 mit Hinweisen), ist es jedenfalls nicht
willkürlich, wenn die Vorinstanz auf die Angaben im Mietvertrag und
in der Nebenkostenabrechnung abstellt und von der Miete einer 2 ½-Zimmerwohnung
ausgeht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249
E. 1.2.2, S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Auch der Hinweis, dass
ein Studio bzw. eine 1-Zimmerwohnung in der Stadt Z. wesentlich höhere
Mietkosten generiert hätte, als der von der Vorinstanz anerkannte Abzug
für ein Zimmer der gemieteten 2 ½-Zimmerwohnung, hilft den Beschwerdeführern
nicht weiter: Zwar ist es möglich, dass der Steuerpflichtige, welcher
am Ort des Wochenaufenthalts ein Studio bzw. eine 1-Zimmerwohnung mietet,
unter Umständen höhere Abzüge vornehmen kann wie derjenige, welcher
sich eine Mehrzimmerwohnung leistet und aus diesem Grund für das absetzbare
Zimmer (samt anteilsmässiger Berücksichtigung von Küche und Bad) vergleichsweise
weniger bezahlt. Jedoch kommt es bei den Mehrkosten für die auswärtige
Unterkunft stets auf die tatsächlichen Auslagen und nicht etwa auf hypothetische
Vergleichskosten an (Urteil 2C_14/2009 vom 22. April 2009 E. 2.2, publ.
in: StR 64/2009 S. 571). Weiter behaupten die Beschwerdeführer, es sei
in der Stadt Z. nicht möglich, für Fr. 435.-- pro Monat (= von der Vorinstanz
anerkannter Abzug von Fr. 5'215.55 für die auswärtige Unterkunft verteilt
auf zwölf Monate) eine vergleichbare Wohnunterkunft zu finden. Sie berufen
sich dabei auf ein neu ins Recht gelegtes Modellbudget der Universität
Z. betreffend die Lebenshaltungskosten von Doktoranden mit einer 70
%-Anstellung, demgemäss für die Wohnungsmiete (inkl. Nebenkosten) ein
Betrag von Fr. 1'000.-- pro Monat einzuplanen sei und für weitere Haushaltskosten
sowie für TV- bzw. Radiogebühren monatlich mit weiteren Auslagen in
Höhe von Fr. 240.-- gerechnet werden müsse. Inwieweit die Einreichung
dieser Berechnung erst durch das vorinstanzliche Urteil veranlasst worden
sein soll und somit vor Bundesgericht überhaupt noch zulässig ist, erscheint
fraglich. Die Frage kann offen bleiben, zumal dem Modellbudget bereits
deshalb nichts Entscheidrelevantes zu entnehmen ist, weil nicht ersichtlich
ist, ob die eingeplante "Wohnungsmiete" eine 1-Zimmerwohnung bzw. ein
Studio oder aber eine Mehrzimmerwohnung betrifft; es kann daher jedenfalls
nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil der budgetierten Wohnkosten
nicht rein beruflich begründet ist.
Schliesslich halten die Beschwerdeführer dafür, dass zusätzlich zum
gesamten Jahresmietzins noch Stromkosten von Fr. 313.-- zu berücksichtigen
seien. Wie aber die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist der Grossteil
dieser Stromkosten bereits in der Pauschale für Nebenkosten enthalten.
Lediglich Fr. 35.05 Stromkosten sowie die Abfallgrundgebühr von Fr.
25.80 waren im Nachhinein zusätzlich zu entrichten. Zudem bezieht sich
die fragliche Abrechnung nur zur Hälfte auf die im Streit stehende Steuerperiode
2008. Verlegte man die Restanz auf das hier massgebende eine Zimmer
der Wohnung, so ergäben sich Beträge, die im Bereich der Rundungsdifferenz
liegen. Aus diesem Grund muss vorliegend nicht näher darauf eingegangen
werden, ob der Beschwerdeführerin 2 diese Kosten auch an ihrem Hauptdomizil
entstanden wären, und es sich somit allenfalls um ohnehin nicht absetzbare
Lebenshaltungskosten handelt.
2.4 Soweit es sich auf die direkte Bundessteuer bezieht, ist das angefochtene Urteil nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer erweist sich somit als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist. An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass andere Kantone allenfalls eine grosszügigere Regelung kennen, und dass auch eine andere Berechnung der absetzbaren Kosten für die auswärtige Unterkunft bundesrechtskonform sein kann.
3.
§ 33 Abs. 1 lit. c StG/LU sieht eine gleichlautende Regelung wie Art.
26 Abs. 1 lit. c DBG vor. § 11 der Steuerverordnung des Kantons Luzern
vom 12. Dezember 2000 (StV/LU) verweist zudem für den Abzug der Berufskosten
bei unselbständiger Erwerbstätigkeit auf die VBK. Die luzernischen Bestimmungen
harmonieren sodann mit den Vorgaben von Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 9 Abs.
1 StHG. Daraus folgt, dass die obenstehenden Feststellungen betreffend
die direkte Bundessteuer auch für die kantonalen Steuern massgebend
sind und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern als unbegründet abzuweisen
ist.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art.
65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
- Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen.
- Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Staats- und Gemeindesteuern wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen
Bundesgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: Zünd Zähndler
Quelle: Schweizerisches Bundesgericht, 2C_728/2010